Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 08.09.2021 den Aufstellungsbeschluss
für die Aufstellung der 35. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen
der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 02.02.2022,
gebilligt in der Sitzung vom 02.02.2022) im Rathaus Denklingen vom 10.02.2022
bis 25.03.2022 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 10.02.2022 wurden die Träger öffentlicher Belange
aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 02.02.2022 bis zum 25.03.2022
gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende 49
Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche
Entwicklung, München
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat
Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz,
Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München
- Deutsche Post,
Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom
Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde
Vilgertshofen
- Handwerkskammer für
München und Oberbayern, München
- Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt
Denklingen
- Katholisches Pfarramt
Epfach
- Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring
Landsberg am Lech
- Landesbund für
Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft
GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG,
Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von
Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Regierung von
Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München
- Regionaler
Planungsverband München
- Staatliches Bauamt
Weilheim i.OB
- Vermessungsamt
Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
- Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der Beteiligung der Bürger ist keine Stellungnahme eingegangen.
Von folgenden 20 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange
wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 21.03.2022
- Bayerischer Bauernverband,
Kaufbeuren, Stellungnahme vom 22.03.2022
- Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 14.02.2022
- DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 14.02.2022
- Gemeinde Altenstadt,
Stellungnahme vom 23.02.2022
- Gemeinde Hohenfurch,
Stellungnahme vom 22.02.2022
- Gemeinde Osterzell,
Stellungnahme vom 24.02.2022
- Gemeinde Schwabsoien,
Stellungnahme vom 22.02.2022
- Handwerkskammer für
München und Oberbayern, München, Schreiben vom 24.03.2022
- Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 10.03.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 17.02.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 10.03.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom
22.02.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
17.03.2022
- Lechwerke AG,
Augsburg, E-Mail vom 23.03.2022
- Regierung von
Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 17.02.2022
- Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.02.2022
- Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 21.02.2022
- Staatliches Bauamt Weilheim
i.OB, E-Mail vom 10.02.2022
- Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Schreiben vom 10.02.2022
Folgende 14 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar
eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 21.03.2022
- Bayerischer
Bauernverband, Kaufbeuren, Stellungnahme vom 22.03.2022
- Gemeinde Hohenfurch,
Stellungnahme vom 22.02.2022
- Gemeinde Osterzell,
Stellungnahme vom 24.02.2022
- Gemeinde Schwabsoien,
Stellungnahme vom 22.02.2022
- Handwerkskammer für
München und Oberbayern, München, Schreiben vom 24.03.2022
- Industrie- und
Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 10.03.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom 10.03.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, E-Mail vom
22.02.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
17.03.2022
- Lechwerke AG,
Augsburg, E-Mail vom 23.03.2022
- Regionaler
Planungsverband München, E-Mail vom 21.02.2022
- Staatliches Bauamt
Weilheim i.OB, E-Mail vom 10.02.2022
- Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn,
Schreiben vom 10.02.2022
Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von
folgenden 6 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- Bayerisches Landesamt
für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom 14.02.2022
- DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 14.02.2022
- Gemeinde Altenstadt,
Stellungnahme vom 23.02.2022
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 17.02.2022
- Regierung von
Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 17.02.2022
- Regierung von
Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.02.2022
Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 29 Behörden
bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:
- Amt für ländliche
Entwicklung, München
- Immobilien Freistaat
Bayern, Regionalvertretung München
- Bischöfliche
Finanzkammer, Augsburg
- Bund Naturschutz,
Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- Deutsche Post,
Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom
Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde
Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt
Denklingen
- Katholisches Pfarramt
Epfach
- Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin,
Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring
Landsberg am Lech
- Landesbund für
Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg
am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft
GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Markt Kaltental
- Planungsverband
Äußerer Wirtschaftsraum München
- Regierung von
Oberbayern, Bergamt Südbayern, München
- Vermessungsamt
Landsberg am Lech
- Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
- Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der
eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang
zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung /Sonstige Stellungnahmen
Es ist keine Stellungnahmen im Rahmen der
Bürgerbeteiligung eingegangen.
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar
eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken
vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden
bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.
C Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1)
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München, Schreiben vom
14.02.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei
künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser
Sachgebiet (B Q) und unser
Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische
Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher
Belange, wie folgt Stellung:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Von der unmittelbaren Umgebung des oben genannten
Planungsgebiets liegen zahlreiche Funde von Objekten der Bronzezeit, der späten
Latènezeit und römischen Kaiserzeit vor. Die römerzeitlichen Funde deuten auf
eine Siedlung oder einen Bestattungsplatz hin, was angesichts der nahen
Römerstraße (D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der
Trasse Gauting-Kempten)“) als wahrscheinlich einzustufen ist. Ansiedlungen und
Gräber wurden häufig entlang von Römerstraßen angelegt. Die vorgeschichtlichen
Funde deuten ebenfalls auf Siedlungen oder Bestattungen hin. Zudem zeichnen
sich im digitalen Geländemodell nördlich des Planungsgebiets
flache Erhebungen ab, die verflachte vorgeschichtliche Grabhügel darstellen
können.
Im Planungsgebiet sind daher vor- und
frühgeschichtliche Bodendenkmäler zu vermuten.
Wegen der bekannten Bodendenkmäler in der Umgebung
und wegen der siedlungsgünstigen Topographie des Planungsgebietes sind im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes weitere Bodendenkmäler zu vermuten.
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen,
wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen gemäß Art. 7 Abs. 1 BayDSchG
Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis. Wir bitten Sie
deshalb, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in
den Umweltbericht zu übernehmen:
Für
Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine
denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem
eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege wird in
diesem Verfahren gegebenenfalls die fachlichen Anforderungen formulieren.
Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des
Erlaubnisverfahrens nach Art. 7 Abs. 1 BayDSchG die archäologisch qualifizierte
Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrags bei
privaten Vorhabenträgern, die die Voraussetzungen des § 13 BGB
(Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie Kommunen soweit möglich durch Personal
des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege begleitet; in den übrigen Fällen
beauftragt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege auf eigene Kosten eine
private Grabungsfirma. In Abstimmung kann auch eine fachlich besetzte Untere
Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) tätig werden. Informationen
hierzu finden Sie unter:
Wir weisen darauf hin, dass die erforderlichen
Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen
größeren Umfang annehmen können und rechtzeitig geplant werden müssen. Sollte
die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals
notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu
berücksichtigen (u.a. Durchführungskonzept, Konservierung und Verbleib der
Funde).
Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler
Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der
Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern. Hinweise für die kommunale Bauleitplanung“
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern
abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für
Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte dem
Vollzugsschreiben des StMBW vom 09.03.2016
(https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/vollzug
sschreiben_bodendenkmal_09_03_2016.pdf) sowie unserer Homepage
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von
Bodendenkmälern).
In Umsetzung der Rechtsprechung des Bayerischen
Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 22. Juli 2008, Az.: Vf. 11-VII-07,
juris / NVwZ 2008, 1234-1236 [bestätigt durch die nachgehenden Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2008, Az.: 1 BvR 2296/08 & 1 BvR
2351/08, n. v.]) wird dringend angeregt, aus städtebaulichen Gründen geeignete
Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (z. B. nach Nummern 2, 9, 10, 11, 15, 20
[Bodendenkmal als „Archiv des Bodens“]) vorzunehmen.
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses
Schreiben per E-Mail mit der Bitte
um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur
Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich
gerne zur Verfügung.
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und
Kunstdenkmalpflege oder
Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf.
direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen
Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Abwägung:
Der Hinweis auf die denkmalrechtliche Erlaubnis
betrifft den Bebauungsplan und nicht die Flächennutzungsplanänderung.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
2) DB Services
Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom 14.02.2022
Wortlaut der Stellungnahme:
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und
DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende
Gesamtstellungnahme zur o. g. Bauvoranfrage.
Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei
Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise
aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die
Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht
gefährdet oder gestört werden.
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die
Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu
halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG).
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen
der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen
Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie
Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls
verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige
Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin im öffentlichen Interesse
zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren.
Es muss weiterhin möglich sein, dass die
Bahnstrecken bedarfsgerecht ausgebaut werden kann. Es dürfen daher keinerlei
Festsetzungen getroffen werden, die dieser Planung entgegenstehen.
1.
Immobilienrelevante Belange
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im
Geltungsbereich des Bebauungsplans.
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine
Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser
nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche
Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche
übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB
Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und
dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen
und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht
ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des
Anlagenverantwortlichen erfolgen. Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu
prüfen.
Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die
für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu
ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem
späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns
weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen
Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung
erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch
genommen werden.
2.
Infrastrukturelle Belange
Allgemeine
Hinweise:
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum
Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind in ihrer Farbgebung und
Strahlrichtung so anzuordnen, dass jegliche Signalverwechslung und Blendwirkung
ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung
herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau,
Bestand und Betrieb der Photovoltaikanlage keinerlei negativen Auswirkungen auf
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der
Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) entstehen können und
dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektionseffekte
erhöht werden.
Die Deutsche Bahn AG sowie die auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen sind hinsichtlich Bremsstaubeinwirkungen durch den
Eisenbahnbetrieb (z. B. Bremsabrieb) sowie durch Instandhaltungsmaßnahmen (z.B.
Schleifrückstände beim Schienenschleifen) von allen Forderungen freizustellen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus
Schäden und Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Anlage (Schattenwurf
usw.), die auf den Bahnbetrieb zurückzuführen sind, keine Ansprüche gegenüber
der DB AG sowie bei den auf der Strecke verkehrenden
Eisenbahnverkehrsunternehmen geltend gemacht werden können. Bei mit 110 kV –
Bahnstromleitungen überspannten Anlagen ist die DB bei allen
witterungsbedingten Ereignissen, z.B. Eisabfall von den Seilen der
Hochspannungsleitung, von allen Forderungen freizustellen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der
Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und
Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische
Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). Gegen die aus dem
Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der
Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete
Schutzmaßnahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen.
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen
aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht. Zur
Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die
Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen.
Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die
Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV
Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV
Regel 101-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien
132.0118, 132.0123 und 825 zu beachten.
Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen
unterschritten werden müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete
Maßnahmen mit der DB Netz AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen
Nachweise und Planungen sind vorher zur Prüfung der DB Netz AG vorzulegen. Die
DB Netz AG legt die Schutzmaßnahmen und mögliche Standsicherheitsnachweise für
Bauwerke fest, die dann bindend zu beachten sind.
Der Deutschen Bahn AG dürfen durch das Vorhaben
keine Nachteile und keine Kosten entstehen. Anfallende Kosten sind vom
Antragsteller zu übernehmen.
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es
verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen
oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen
unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende
oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten
baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung
der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen
Regelwerke zu erfolgen.
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des
Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der
Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame
Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während
der Bauzeit.
Ein unbefugtes Betreten des Gleis- bzw.
Gefahrenbereichs ist evtl. durch geeignete Maßnahmen vor während und nach den
Bauarbeiten (Zaun) erforderlich.
Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen ein Abstand von 5
m zum Gleisbereich einzuhalten.
Wir weisen darauf hin, dass gegenüber allen
stromführenden Teilen Sicherheitsabstände bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE
0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02 und sonstigen anerkannten Regeln der Technik
vorzusehen und einzuhalten sind.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von
Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des
Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB
Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Handbuch Landschaftsplanung und
Vegetationskontrolle“ zu beachten.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen
betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und
ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu
gewährleisten.
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten,
dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden
müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Der
Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der
Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch
geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten.
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823
ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen
Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen
können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr
in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf
Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen.
Bezüglich einer möglichen Beeinträchtigung, bedingt
durch den Aufwuchs auf dem angrenzenden Bahngelände, können keinerlei
Forderungen durch den Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger an die
Deutsche Bahn AG gestellt werden.
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf
Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien
entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen
Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in
Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen,
insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.
Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen
gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die
Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass
keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können
(Vermeidung von Betriebsgefährdungen).
Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen
(z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art
etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr
sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind
und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht
vorkommen.
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Einleitungen
auf Bahngrund nicht zugestimmt werden.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen
nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Einer Versickerung in
Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Es dürfen keine schädlichen
Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.
Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen
dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie
836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und
In-standhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.
Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen
durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des
Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt
werden.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- /
Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Über-schwenken der
Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder
herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den
Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten
sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz
Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG
eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor
Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird
hingewiesen.
Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der
Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG, Richelstr. 1, 80634
München, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000)
mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.
Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand
von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des
Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Bahngrund darf weder im noch über dem Erdboden
überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht
überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des
Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im
unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein
betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss.
Im angefragten Bereich sind keine Kabel bekannt.
Auf Strafverfolgung nach StGB §§ 315, 316, 316b und
317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln der Deutschen
Bahn AG wird ausdrücklich hingewiesen.
Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich
zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl.
vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich
festzulegen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller
durch die Errichtung und die geplante Maßnahme betroffenen oder beanspruchten
Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch
insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der
Eisenbahnen des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Netz AG in
Verbindung mit der „Eisenbahnspezifischen Liste Technischer Baubestimmungen“
(ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.
Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu
Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des
Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend
vorgeschrieben.
Gegenüber allen stromführenden Teilen sind Sicherheitsabstände
bzw. Sicherheitsvorkehrungen nach VDE 0115 Teil 3, DB-Richtlinie 997.02
einzuhalten bzw. vorzusehen.
Bei allen Arbeiten und festen Bauteilen in der Nähe
unter Spannung stehender, der Berührung zugänglicher Teile der Oberleitung ist
von diesen Teilen auf Baugeräte, Kräne, Gerüste und andere Baubehelfe,
Werkzeuge und Werkstücke nach allen Richtungen ein Sicherheitsabstand
einzuhalten (DIN EN 50122-1 (VDE 0115-3): 2011-09 und DB Richtlinien 997.0101
Abschnitt 4 und 132.0123A01 Abschnitt 1)
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen
aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser
Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen seiner
Sorgfaltspflicht.
Werden, bedingt durch das o.g. Vorhaben Kreuzungen
von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind
hierfür entsprechende kostenpflichtige Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge bei
DB AG, DB Immobilien, Team Leitungskreuzung bzw. Team Gestattungen, Barthstraße
12, 80339 München, zu stellen.
Informationen zu Leitungskreuzungen, Antragstellung
und dem Prüfverfahren sind im Internet unter folgender Adresse abrufbar:
http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen.html.
Seit dem 01.07.2020 können Sie Ihren Antrag auf
Leitungskreuzung auch online bei uns einreichen. Bitte nutzen Sie dafür
folgenden Link:
https://onlineportal.extranet.deutschebahn.com/f?p=116:LOGIN_DESKTOP
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn.
Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der
Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet
werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich
eine Haftung des Bauherrn ergeben. Wir bitten Sie als Bauherrn, in Ihrem
eigenen Interesse, dafür zu sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau
ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen
sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet
werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch
eingehalten werden.
Für Schäden, die der DB aus der Maßnahme entstehen,
haftet der Planungsträger im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und
gegebenenfalls in vollem Umfang.
Schlussbemerkungen
Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter
der folgenden Adresse zu beziehen:
DB
Kommunikationstechnik GmbH
Medien-
und Kommunikationsdienste,
Informationslogistik,
Kriegsstraße
136,
76133
Karlsruhe
Tel.
0721 / 938-5965, Fax 0721 / 938-5509 oder per Mail: zrwd@deutschebahn.com
Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt
Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere
Auflagen und Bedingungen vor.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu
beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Anträge auf Baugenehmigung für den Geltungsbereich
sind uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen
vor.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der
Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des
Kompetenzteams Baurecht, zu wenden.
Abwägung
Zu 1.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffen den nachfolgenden Bebauungsplan werden dort behandelt. Das
vorliegende Blendgutachten zeigt auf, dass eine Beeinträchtigung des
Bahnverkehrs ausgeschlossen werden kann.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
3) Gemeinde
Altenstadt, Stellungnahme vom 23.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Die Gemeinde Altenstadt regt an, bei der Ausweisung
von Sonderbaugebieten Photovoltaik auf den schonenden und sparsamen Verbrauch
landwirtschaftlicher Flächen zu achten. Die Mehrfachnutzung von Flächen durch
Gebäude und Photovoltaikanlagen wäre eine deutlich bessere Variante.
Abwägung
Der Einwand der Gemeinde Altenstadt ist
grundsätzlich berechtigt. Jedoch haben Gemeinden nahezu keine Möglichkeit,
PV-Anlagen an und auf bestehenden Gebäuden rechtsverbindlich zu fordern.
Lediglich bei der Neuaufstellung von Bebauungsplänen können Festsetzungen zur
Errichtung von PV-Anlagen getroffen werden. Aus Sicht der Gemeinde Denklingen
reicht dies aber nicht aus, um die Ziele der Bundesregierung im Hinblick auf
den Ausbau der erneuerbaren Energien zu erreichen. Daher hat die Gemeinde im
Vorfeld eine Standortanalyse für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen erstellen
lassen. Der Standort ist gemäß dieser Analyse als geeigneter Standort
ausgewiesen worden. Gemäß „PV-Förderkulisse benachteiligter Gebiete (EEG)“,
befindet sich der Standort zudem innerhalb der benachteiligten Gebiete.
Eine Doppelnutzung der Flächen mit PV-Anlagen und
zusätzlich landwirtschaftlicher Nutzung kommt nur unter bestimmten
Voraussetzungen in Frage. Die Gemeinde hält an ihrer Planung fest.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
4)
Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech,
Stellungnahme vom 17.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes
einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden
sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus
Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im
Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs.
3 Nr. 3 und § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die
untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und
2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i. V.
m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4
Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Abwägung
Die Hinweise beziehen sich auf die Ebene der
verbindlichen Bauleitplanung und sind im Bebauungsplan enthalten.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
5)
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom
17.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere
Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Planung
Die Gemeinde Denklingen plant die 35. Änderung ihres
Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des o.g. Bebauungsplans vorzunehmen.
Es sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bau und Betrieb einer
Freiflächen-Photovoltaikanlage geschaffen werden. Das Plangebiet liegt
südöstlich von Denklingen und umfasst die Fl.Nrn. 2808, 2810 und 2811. Das
Plangebiet befindet sich innerhalb eines 110 m – Korridors westlich der
Bahnstrecke Landsberg – Schongau. Der Geltungsbereich ist derzeit im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft
dargestellt, soll jedoch im Zuge der Flächennutzungsplanänderung als
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Flächen für Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien – Sonnenenergie“ dargestellt werden.
Bewertung
Energieversorgung
Im Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) und im
Regionalplan München (RP 14) ist festgelegt, dass erneuerbare Energien, deren
umweltentlastenden Effekte in der gesamtökologischen Bilanz überwiegen,
verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind (vgl. LEP 6.2.1 Z, RP 14 B IV 7.1
G). Die geplante Errichtung der Photovoltaikanlage entspricht grundsätzlich den
genannten raumordnerischen Erfordernissen der Energieversorgung.
Freiflächenphotovoltaikanlagen sollen gemäß LEP
7.1.3 (G) möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (vgl. LEP
7.1.3 G, RB 14 B IV 7.4). Aufgrund der unmittelbar im Osten des Planungsgebiets
verlaufenden Bahnlinie Landsberg – Schongau kann der Standort als vorbelastet
eingestuft werden.
Natur und Landschaft
Die Planung befindet sich im landschaftlichem
Vorbehaltsgebiet Nr.: 01.1 Waldkomplexe, Hangwälder und Täler am westlichen
Lechrain. Gemäß RP 14 B I 1.2 sind landwirtschaftliche Vorbehaltsgebiete
Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonders
Gewicht zukommt.
Im betroffenen landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet
soll auf folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden: Umbau der
Bestockung in standortheimischen Mischwald der montanen Stufe, Erhaltung
differenzierter Wald-Offenland-Verteilungen an der Hangkante und in den
Talzügen, Erhaltung der Sichtbeziehungen vom Lechtal zur Hangkante sowie die
Entwicklung von Feuchtbiotopen im Wiesbachtal (vgl. RP 14 B I G 1.2.2.01.1).
Die Planung ist zur Gewährleistung der Belange von
Natur und Landschaft mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Sonstiges
Vorsorglich weisen wir daraufhin, dass sich die
Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB nur auf
Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-6 BauGB bezieht, so findet sie auf
Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans keine Anwendung. Wir empfehlen
daher, bei Bedarf eine bedingende Festsetzung zum Rückbau der geplanten
Photovoltaikmodule nach § 9 Abs. 2 BauGB zu treffen oder dies vertraglich zu
regeln.
Ergebnis
Die vorliegende Planung steht bei Beachtung bzw.
Berücksichtigung der o.g. Ziele und Grundsätze den Erfordernissen der
Raumordnung nicht entgegen.
Abwägung:
./.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.
6)
Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.02.2022
Wortlaut der Stellungahme:
Bei der Aufstellung und Änderung von
Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde
sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes –
grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes
(Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen
und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:
1) Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so
anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw.
mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden
können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t)
ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr
auf Grundstücken“ verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog.
„Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten
Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze
mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich.
Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.
2) Das
Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas-
und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen.
Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und
Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und
Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydran-tenplan ist vom Kreisbrandrat
gegenzuzeichnen.
Steht kein Hydrantennetz nach den Technischen Regeln
des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W
331 und W 405 – zur Verfügung, sind in der Alarmierungsplanung geeignete
wasserführende Fahrzeuge einzuplanen. Ggf. können zusätzliche Fahrzeuge mit
Sonderlöschmitteln oder Sondergeräten erforderlich sein. Daher sind der
Kommandant der örtlich zuständigen Freiwilligen Feuerwehr sowie der zuständige
Kreisbrandrat zu beteiligen.
3) Damit im
Schadensfall ein Ansprechpartner des zuständigen Unternehmens erreicht werden
kann, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines
Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen und der örtlichen
Feuerwehr mitzuteilen.
4) Es ist vom
Betreiber ein Feuerwehrplan nach DIN 14 095 in Abstimmung mit der zuständigen
Brandschutzdienststelle des Landkreises Landsberg am Lech anzufertigen und der
örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.
Für die Objektplanung (Alarmplanung) ist von der
Gemeinde eine eindeutige Alarmadres-se zuzuordnen.
Im Übrigen verweisen wir auf die
"Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021,
herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 – Brandschutz –.
Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des
Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Abwägung:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Sie
betreffenden Bebauungsplan bzw. die Ausführungsplanung und werden dort
behandelt.
Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine
Planänderung ist nicht erforderlich.