Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
2946/7 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für Gewerbe
vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 BauGB.
Die
Darstellung des Flächennutzungsplans weist zwar ein Gewerbegebiet aus, räumt
jedoch allein noch kein Baurecht ein (siehe auch E-Mail des Landratsamtes vom
19.10.2017)
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Das Vorhaben
liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist (nicht) zu erteilen.