Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
31 der Gemarkung Dienhausen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein
Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits.
Der Bauantragsmappe liegt ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung von
den Abstandsflächen bei.
Die Prüfung der Abstandsflächen liegt in der Zuständigkeit des
Landratsamtes.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der
Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen. Auf den Antrag auf Zulassung einer Abweichung von
den Abstandsflächen wird verwiesen.