Betreff
Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden
Vorlage
02/2022/0067
Aktenzeichen
6327 - 439
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Die Verbandsversammlung beschließt folgende

 

Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden

 

Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden erlässt auf Grund des Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:

 

§ 1

 

Änderung der Satzung

 

1.    In § 4a wird folgende Ziffer 3 angefügt:

„3. Ausstattung des Geografischen Informationssystem mit allen angebotenen Modulen, soweit die Verbandsmitglieder hierfür die Daten zur Verfügung stellen können“

2.    § 7 erhält folgende Fassung:

㤠7

 

Einberufung der Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsräte werden schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

 

(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

 

(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt werden. Hat der Verbandsrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt.

 

(4) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens ein Mal einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer Verbandsgemeinde oder wenn es ein Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

 

(5) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Der Verbandsvorsitzende hat die Aufsichtsbehörde sowie das Wasserwirtschaftsamt Weilheim rechtzeitig von der Verbandsversammlung zu benachrichtigen. Andere Personen können zu den Sitzungen beigezogen werden; ihnen kann der Verbandsvorsitzende das Wort erteilen.“

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.02.2019 in Kraft.

 

Denklingen,

Zweckverband zur Abwasserbe-

seitigung der Fuchstalgemeinden

 

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Braunegger

Verbandsvorsitzender