Beschluss:
Die Verbandsversammlung beschließt folgende
Satzung zur Änderung der Satzung des Zweckverbandes zur
Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden
Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden erlässt auf Grund des Art. 44 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) folgende Satzung:
§ 1
Änderung der Satzung
1. In
§ 4a wird folgende Ziffer 3 angefügt:
„3. Ausstattung des Geografischen Informationssystem mit allen angebotenen
Modulen, soweit die Verbandsmitglieder hierfür die Daten zur Verfügung stellen
können“
2. §
7 erhält folgende Fassung:
„§ 7
Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsräte werden schriftlich unter
Beifügung der Tagesordnung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den
Sitzungen eingeladen. Im Falle einer elektronischen Einladung werden der
Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch
einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell
gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem)
eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt. Die Tagesordnung kann bis
spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.
(2) Im Falle der elektronischen Ladung geht die
Tagesordnung zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 2 im elektronischen
Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und
üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(3) Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen,
insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das
sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.
Die weiteren Unterlagen können schriftlich oder elektronisch im
Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung gestellt
werden. Hat der Verbandsrat sein Einverständnis zur elektronischen Ladung
erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch
bereitgestellt.
(4) Die Verbandsversammlung ist jährlich
mindestens ein Mal einzuberufen. Sie muss ferner einberufen werden auf
Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer Verbandsgemeinde oder wenn es ein Drittel
der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.
(5) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde haben
das Recht, an der Verbandsversammlung teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das
Wort zu erteilen. Der Verbandsvorsitzende hat die Aufsichtsbehörde sowie das
Wasserwirtschaftsamt Weilheim rechtzeitig von der Verbandsversammlung zu
benachrichtigen. Andere Personen können zu den Sitzungen beigezogen werden;
ihnen kann der Verbandsvorsitzende das Wort erteilen.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2019 in Kraft.
Denklingen,
Zweckverband zur Abwasserbe-
seitigung der Fuchstalgemeinden
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Braunegger
Verbandsvorsitzender