Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
83 der Gemarkung Epfach wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein
Vorhaben zu landwirtschaftlichen Zwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen
überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Mischsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.