Betreff
Isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An den Linden„ hinsichtlich der Einfriedung, hier: Gartenzaun als Stabmattenzaun anstatt Holzzaun – Fl.Nr. 1294/36 Gemarkung Denklingen – An den Linden 35
Vorlage
01/2022/2439
Aktenzeichen
6024.01-44598
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1294/36 der Gemarkung Denklingen wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eingereicht.

 

Es liegt grundsätzlich Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt jedoch im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). 

Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „An den Linden“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht. Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Die Einfriedung soll als Stabmattenzaun anstatt eines Holzzaunes ausführt werden. Ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Einfriedung liegt vor (siehe Anlage).

 

Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden.

 

Eine Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.

 

Beschluss:

 

Die isolierte Befreiung hinsichtlich der Einfriedung ist zu erteilen. Der Ausführung als Stabmattenzaun wird zugestimmt.