Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1294/60 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag
für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts
anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
(§ 30 BauGB). Das Vorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „An den Linden“. Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58
BayBO kommt somit nicht in Betracht. Das Vorhaben weicht hinsichtlich der
Abstandflächen nach Art. 6 BayBO ab. Ein Antrag liegt bei. Über die
Abstandsflächen (Bauordnungsrecht) entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde
(Landratsamt Landsberg).
Eine Abweichung von den Abstandsflächen ist vertretbar, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich
vertretbar ist und auch bei Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine
öffentlichen Belange berührt werden.
Die Erschließung ist gesichert
durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der
Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen. Gegen die Abweichung
hinsichtlich der Abstandsflächen erhebt die Gemeinde keine Einwände. Die
Zulässigkeit der Abstandsflächen ist durch das Landratsamt zu prüfen.