Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2806/16 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben ist im derzeitigen
Flächennutzungsplan als „Bahnfläche“ dargestellt. Im Zuge der Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanverfahrens wäre diese Flächen zu überprüfen. Durch die
Bebauungspläne „Südlich der Epfacher Straße“ und „Egart“ östlich der Bahnlinie
ist dieses Grundstück mittlerweile dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen.
Die Gebietsart entspricht hier am ehesten einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben
zu Wohnzwecken ist nach § 6 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Art und Maß der Bebauung entspricht den vor
kurzem gebilligten Gebäuden in der Leederer Straße.
Mit Beschluss vom 06.04.2022 vertagte der
Gemeinderat die Behandlung dieses Tagesordnungspunktes mit folgender
Begründung:
- Es befindet sich dort eine
Abladestelle der Firma Hirschvogel
- Es müssen die Sichtdreiecke der
Deutschen Bahn beachtet werden.
- Das Vorhaben befindet sich im
Sanierungsgebiet.
Außerdem wurde in der Diskussion
bezweifelt, dass es sich nicht um einen Außenbereich handelt. Neben der
Gemeindeverwaltung Denklingen sieht auch der Planungsverband Äußerer
Wirtschaftsraum München diese Fläche im Innenbereich (§ 34 BauGB).
Am 20.04.2022 wurde durch Beschluss des
Gemeinderats das gemeindliche Einvernehmen mit 6 : 8 Stimmen verweigert.
Da für diese Einvernehmensverweigerung das
Landratsamt Landsberg am Lech eine Begründung fordert, wurde eine Stellungnahme
des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München eingeholt. Diese stellt
sich nach Rücksprache mit der Abteilungsleiterin wie folgt dar (Emaileingang
vom 28.07.2022):
„Der PV kann keine
städtebaulichen Gründe erkennen, aus denen das Einvernehmen für o.g.
Bauvorhaben verweigert werden soll/kann.
Nach unserer
Einschätzung handelt es sich um einen unbeplanten Innenbereich. Somit besteht
Baurecht. Abschließend klären lässt sich dieser Sachverhalt nur mit dem
Landratsamt oder gar vor Gericht.
Der PV teilt die
Einschätzung der Gemeindeverwaltung, dass es sich um ein Mischgebiet handelt.
Wohnnutzung ist somit zulässig.
Der Immissionsschutz
könnte vielleicht ein Thema sein. Jedoch erscheint dies nicht sehr
wahrscheinlich, da in der direkten Nachbarschaft Wohngebäude neben gewerblichen
Betrieben bereits bestehen bzw. derzeit neu errichtet werden.
Die Bahn ist auf Grund
der geringen Nutzungsintensität zu vernachlässigen. Am nördlichen Ortsrand
stehen Wohngebäude genauso dicht an den Gleisen.
Die Erschließung muss
gesichert sein, was in vorliegenden Fall kein Problem darstellen dürfte.
Derzeit sind die
Flächen im Flächennutzungsplan noch als Bahnflächen dargestellt. Eine Entwidmung
ist Voraussetzung, um dort planen/bauen zu können.
Die Sanierungssatzung
sieht eine Aufwertung der Aufenthaltsqualität vor. Aus Sicht des PV stellt die
geplante Bebauung keinen Widerspruch zu diesem Ziel. Vielmehr dürfte die
Bebauung im Vergleich zur vorhanden Brachfläche eine Aufwertung darstellen.
Die dörflichen
Strukturen sollen erhalten werden. Reihenhäuser entsprechen unter Umständen
nicht ganz den dörflichen Strukturen, jedoch entsprechen sie in der Kubatur den
landwirtschaftlichen Hofstellen recht gut.
Bei 2 Reihenhäusern
mit je 3 Einheiten ist das Ziel einer maßvollen Nachverdichtung ebenfalls nicht
berührt. Insbesondere vor dem Hintergrund der gerade im Bau befindlichen
Mehrfamilienhäuser in der Bahnhofstraße 12, die für das vorliegende Bauvorhaben
sehr wohl als Bezugsfall angesehen werden müssen. Selbst wenn man dieses BV als
städtebauliche Fehlentwicklung/Ausreißer betrachtet, dürften sich die Gebäude
nach § 34 BauGB einfügen.
Nicht zuletzt braucht
es positiv formulierte Ziele des Gemeinderates, was das kommunale Planungsziel
für diese Fläche betrifft.“
Des Weiteren ging am 25.08.2022 die
beiliegende Stellungnahme der Bauaufsichtsbehörde Landsberg am Lech ein, die
ebenfalls keine Möglichkeit sieht, das gemeindliche Einvernehmen zu verweigern.
Deshalb empfiehlt die Gemeindeverwaltung
nach wie vor, das Einvernehmen zu erteilen, zumal die Anzahl der Wohnungen
durchaus einem zukünftigen Innerortsbebauungsplan entsprechen könnte.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.