Sachverhalt:
Mit Beschluss
vom 20.10.2021, TOP 3 (siehe Anhang) hat die Gemeinde Denklingen das
gemeindliche Einvernehmen unter der Annahme es würde sich um Außenbereich (35
BauGB) handeln nicht erteilt.
Das
Landratsamt nimmt wie folgt Stellung (siehe auch Schreiben im Anhang):
Nach durchgeführter Ortseinsicht und Prüfung
des Antrags kommen
wir zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem nördlichen Grundstücksteil der FI.Nr. 600 Gemarkung Denklingen, der beiden angefragten Bebauungsvarianten I und II
um eine "Baulücke" handelt und eine Zuordnung zum Innenbereich (§ 34
BauGB) zulässt.
Als
Orientierungshilfe ziehen wir den Vorgang V-1147-2015-2 / M 11 K 17.2997 (Fam. Steer) heran, der aufgrund der Größe des Abstands von ca. 110 m zwischen den beiden relevanten Gebäuden eben keine
Baulücke zugelassen hat. Der seitens der Gemeinde zitierte Vergleichsfall, Az. V-1386-2014-2 / M 11 K 15.4013 (KWS Komfortbau) liegt eine andere
Situation zu Grunde, da der Baukörper über die Baulücke hinaus in
den Außenbereich ragte.
Bei dem
gegenständlichen Vorgang beträgt der Abstand zwischen den bestehenden Wohngebäuden der
Birkenstraße 41 sowie dem Wohnhaus im Eschele 2 ca. 64 m. Die vom Antragsteller angefragten Varianten I und II
befinden sich dazwischen und ragen nach Süden nicht in den Außenbereich. Die Faustregel der gängigen Rechtsprechung wonach etwa die
Ausdehnung von zwei bis drei Baugrundstücken als Baulücke angesehen werden kann, greift hier. Die benachbarte Baustruktur weist eine durchschnittlich ermittelte Grundstücksbreite
von ca. 25 m aus. Nach Auffassung des Landratsamts Landsberg am Lech ist die
Baulücke demnach so geschaffen, dass die vorhandene Bebauung einen prägenden
Einfluss auf die Bebauung des nördlichen Bereiches des Grundstücks der FI.Nr.
600 zwischen den beiden Bestandshäusern ausübt und dadurch die städtebauliche Ordnung gewährleistet ist.
Das Landratsamt
Landsberg am Lech ist daher der Auffassung, dass sich das
gegenständliche Bauvorhaben (Variante I und Variante
II) daher in die nähere
Umgebungsbebauung einfügt und deshalb planungsrechtlich zulässig ist. Der Antragsteller hat einen Rechtsanspruch für die Erteilung des beantragten Vorbescheids.
Das Landratsamt Landsberg am Lech
bittet die Gemeinde
um erneute gemeindliche Behandlung und um die Erteilung des Einvernehmens.
Wir weisen darauf
hin, dass ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB durch
das Landratsamt Landsberg am Lech ersetzt werden kann.
Dieses Schreiben
gilt als Anhörung im Sinne des Art. 67 Abs. 4 Satz 1 BayBO.
Weiter
Hinweise:
Die
Erschließung wäre grundsätzlich möglich, ist aktuell aber nicht gesichert. Bei
Teilung der Grundstücke, wie im Antrag ersichtlich, wäre die Sicherung über
eine Dienstbarkeit erforderlich.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist unter der
Voraussetzung der gesicherten Erschließung zu erteilen.