Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1391 der
Gemarkung Epfach wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt (Art. 68
BayBO).
Die Errichtung bedarf
grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55
Abs. 1 BayBO).
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1
BauGB. Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB.
Öffentliche Belange werden
beeinträchtigt, da das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 BauGB). Eine eingehende Prüfung ob das Vorhaben unter § 35 Abs. 4
Nr. 1 Buchstaben a - g BauGB fällt ist durch das Landratsamt vorzunehmen.
Ein Plan aus der die Lage
der erforderlichen Stellplätze hervorgeht liegt nicht bei.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Das Vorhaben grenzt an ein
Naturschutz-/Landschaftsschutzgebiet an.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen, wenn das Vorhaben nach Prüfung des Landratsamtes
unter § 35 Abs. 4 BauGB fällt und die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen
eingehalten wird.