Sachverhalt:
Der Bebauungsplan „Unter der Halde II“ ist
rechtsverbindlich. Er soll zum ersten Mal geändert werden.
Durch die
Bebauungsplanänderung soll die Errichtung eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung
mit geänderter Lagefestsetzung sowohl beim Hauptgebäude als auch bei den
Garagen erreicht werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den rechtsverbindlichen
Bebauungsplan „Unter der Halde II“ zum ersten Mal im beschleunigten Verfahren
gem. § 13 a BauGB zu ändern.
Der Änderungsbereich umfasst die im nachfolgenden Lageplan
dick schwarz umgrenzte Fl.Nr. 454/1 im Bebauungsplangebiet „Unter der Halde
II“. Für den gesamten Umgriff des Bebauungsplangebietes „Unter der Halde“ soll
noch eine textliche Änderung erfolgen.
Er ist nachfolgend farbig dargestellt:
Die Änderung soll folgende Inhalte umfassen:
1.
Verschiebung des Baufensters bzw. der Baulinie nach Osten
2. Entfall
der südlichen Garagenfläche und Zusammenfassung mit der Einzelgarage an der
Nordseite.
3. Einhaltung
des 5 m Stauraums von der öffentlichen Straßenbegrenzungslinie bis zur Garage.
4. Geänderte
Festlegung der Oberkante Erdgeschossfertigfußboden bzw. Oberkante Garage
aufgrund der Verschiebung der Baufenster nach Osten.
5.
Überschreitung der Grundfläche für Terrassen mit 20 % statt mit 15 % und die
der Balkone mit 10% statt bisher 7,5 % für den gesamten Geltungsbereich
„Unter der Halde II“.
Nachdem
das Landratsamt die Befreiung für die veränderte Stellung Hauptgebäude und
Garage abgelehnt hat, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt wären, wird
das beschleunigte Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt.
Hier gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und
Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB kann demnach abgesehen werden. Eine Umweltprüfung wird
nicht durchgeführt.
Mit den Planungsarbeiten wurde das Architekturbüro Rudolf
Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München beauftragt. Sobald eine konkrete Planung
vorliegt wird diese öffentlich bekannt gemacht und das Verfahren §§ 3(2) 4(2)
BauGB durchgeführt.