Betreff
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Neubau einer gewerblich genutzten Lagerhalle; hier Tektur: Teilunterkellerung Halle 2 - Fl.Nr. 1683 Gemarkung Denklingen - Am Malfinger Steig 14
Vorlage
01/2022/2540
Aktenzeichen
6024.01-11448
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde eine Tektur zu einem bereits genehmigten Bauantrag (siehe Sitzung vom 24.07.2019, TOP 4) eingereicht.

 

Die Tektur bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).

 

Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.

 

Oben genanntes Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.

Die Halle wurde bereits errichtet. Nun wird nachträglich die Tektur für die Teilunterkellerung der Lagerhalle beantragt, die nicht Bestandteil der Ursprungsplanung war.

Das Vorhaben entspricht weiterhin nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wernher-von-Braun-Straße“.

Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.

Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.

 

Über den Bauantrag entscheidet deshalb die untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).

 

Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.

 

Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.

Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.