Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1683 der Gemarkung Denklingen wurde eine Tektur zu einem
bereits genehmigten Bauantrag (siehe Sitzung vom 24.07.2019, TOP 4)
eingereicht.
Die Tektur bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die
Gebietsart ist als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt.
Die Halle wurde bereits errichtet. Nun wird
nachträglich die Tektur für die Teilunterkellerung der Lagerhalle beantragt,
die nicht Bestandteil der Ursprungsplanung war.
Das Vorhaben entspricht weiterhin nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wernher-von-Braun-Straße“.
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58
BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG
notwendig.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die
untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2
BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB
erteilt.