Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
8 der Gemarkung Dienhausen wurde ein Bauantrag auf Erteilung eines
Vorbescheides für o.g. Vorhaben eingereicht. Die Errichtung bedarf
grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55
Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Grundstück liegt teilweise im Innenbereich (§ 34 BauGB) und teilweise
im Außenbereich
(§ 35 BauGB). Das derzeitige Betriebsleiterwohnhaus (Hs.Nr. 5) wurde 1997 als
privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Dieses Wohnhaus stellt nun
die Begrenzung des neu entstandenen Innenbereiches dar. Durch die Errichtung
des Betriebsleiterwohnhauses hat sich der Innenbereich in Richtung Osten
ausgeweitet. Die Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich kann im angehängten
Lageplan eingesehen werden. Der Bereich westlich der grünen Begrenzungslinie
stellt den Innenbereich dar.
Oben genanntes Vorhaben
liegt somit im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die
Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben ist lt. Angaben des Bauherrn privilegiert
nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Eine Stellungnahme des Landwirtschaftsamts aus
der dessen Prüfung hervorgeht, liegt hierzu nicht vor. Die Gemeinde Verwaltung
setzt eine Privilegierung voraus. Diese ist im Laufe des Genehmigungsverfahrens
durch das Landratsamt im Zusammenarbeit mit dem Amt für Landwirtschaft zu
prüfen.
Öffentliche Belange werden
hier grundsätzlich nicht beeinträchtigt.
Es wird jedoch auf folgende
Probleme/Folgen hingewiesen:
- Durch die Errichtung
des Wohnhauses wird eine neue Bebauung geschaffen, die den zukünftigen
Innenbereich ggf. erneut Richtung Osten erweitert. Es wird dadurch
möglicherweise ein erweitertes Baurecht nach § 34 geschaffen.
- Es besteht bereits ein
Betriebsleiterwohnhaus. Lt. GemBek vom 07.07.2021 wird auf das Bauen im
Rahmen land- und frostwirtschaftlicher Betriebe eingegangen (siehe Auszug
der GemBek vom 07.07.2021 im Anhang). Hier sind Vorgaben für den betrieblichen
Wohnraum und der Umsetzung des Wohnraumbedarfes / der Wohnraumgröße für
Betriebsleiterwohnhaus und Altenteiler bestimmt.
Es gelten aus der Vollzugspraxis folgende
Größen als Richtwerte:
Betriebsleiterwohnhaus (2
Erwachsene, 2 Kinder):
130 m² + Zuschlag für Betriebsbüro 15 m² +
Zuschlag für Schmutzschleuse 15 m² + Zuschlag für drittes und jedes weitere
Kind 15 m²
Aus Gerichtsurteilen ergibt sich für den "Altenteil"
eine zustehende Wohnfläche von ca. 90 m².
Grundsätzlich sind nur ein Betriebsleiterwohnhaus
und ein Altenteiler zulässig. Das vorhandene Betriebsleiterwohnhaus übersteigt
die 90 m² und würde somit bei Umnutzung zum Altenteiler die Wohnraumgröße für
Altenteiler überschreiten. Das neue Betriebsleiterwohnhaus übersteigt ebenfalls
die 90 m².
Hinweis der Verwaltung:
Eine Planung, die das Betriebsleiterwohnhaus im Innenbereich
verwirklichen würde scheint unproblematisch. Das Platzangebot wäre vorhanden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Aufgrund der Lage im Außenbereich und der dort nur zulässigen Wohnfläche von 90 m² wird das Einvernehmen verweigert.