Sachverhalt:
Hinsichtlich
des Bebauungsplanes „Photovoltaik – Aqwiso“ sind im Verfahren § 3 Abs. 2 und §
4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen, die eine Änderung der Planung
veranlassen würde (siehe Sitzung vom 27.07.2022 „Behandlung der im Verfahren
nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen
Stellungnahmen/Beschlussvorschläge“).
Beschluss:
Der
Gemeinderat nimmt Kenntnis vom abgeschlossenen Verfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4
Abs. 2 BauGB, in welchem keine Stellungnahmen eingegangen sind, die einer
erneuten Auslegung bedürfen.
Der Gemeinderat
beschließt gemäß Art. 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Ausfertigung des
Bebauungsplanes „Photovoltaik – Aqwiso“ einschließlich Festsetzungen und
Begründung, jeweils in der Fassung vom 18.01.2023, als Satzung. Als Anlagen
sind der Umweltbericht, die zusammenfassende Erklärung sowie das Blendgutachten
der SolPEG GmbH beigefügt.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan
auszufertigen und bekannt zu machen.