Sachverhalt:
Für die
Flurnummer 1297/16 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier
einem Mischgebiet (MI). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach der BauNVO
zulässig.
Es sind für die
beiden genehmigten Bauvorhaben BF-62-2022-2 (Haus 1) und BF-63-2022-2 (Haus 2)
jeweils Tekturanträge (Tektur: Errichtung einer Garage anstatt Stellplatz)
erforderlich. Aufgrund der nachträglichen Teilung des ursprünglichen
Baugrundstücks werden gemäß Forderung des Landratsamtes Landsberg am Lech
Dienstbarkeiten (Geh- und Fahrtrechte sowie die Stellplatz- und Garagennutzung)
notwendig. Kopien der Urkunden der Dienstbarkeiten sind zumindest im Entwurf
jeweils mit den Tekturanträgen einzureichen.
Die Erschließung
ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die
zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu
erteilen. Das Landratsamt prüft die eingereichten Nachweise über die Geh- und
Fahrtrechte sowie die Stellplatz- und Garagennutzung.