Sachverhalt:
Für die Fl. Nr. 256 der Gemarkung Epfach
wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts Anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Das
Vorhaben ist grundsätzlich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche. Eine Wasserversorgung und eine Abwasserbeseitigung stehen nicht zur Verfügung, sind aber auch nicht notwendig.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.