Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 2371/17 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Antrag auf Vorbescheid für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf grundsätzlich der
Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt
nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes,
dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für die Landwirtschaft vorsieht.
Das Vorhaben ist nicht privilegiert (§ 35
Abs. 1 BauGB). Es handelt sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB.
Öffentliche Belange werden beeinträchtigt,
da das Vorhaben u.a.
-
den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB)
-
die
Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
BauGB)
Sofern die bauliche Erweiterung des
zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs (Gaststätte) im Verhältnis
zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6
BauGB), kann diesem sonstigen Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass
dieses den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, da diese dann
im Übrigen außenbereichsverträglich ist.
Die Entstehung einer Splittersiedlung ist
dann nicht zu befürchten, wenn das Vorhaben ausschließlich die Umnutzung in
Hotelzimmer und Ferienwohnungen (vorübergehende nicht dauerhafte Beherbergung)
vorsieht.
Eine Nutzung zu Wohnzwecken wird durch die
Gemeinde ausdrücklich ausgeschlossen.
Einzig die Betriebsleiterwohnung ist im
Bauantrag für die dauerhafte Wohnnutzung durch den Betriebsleiter vorgesehen.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlage.
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass folgende
Frage im Vorbescheidsverfahren zu beantworten ist: Ist die Erweiterung des
bestehenden Landgasthofes wie in den Plänen dargestellt in Form und Umfang
zulässig?
Die Gemeinde Denklingen hat in diesem
Verfahren ihr Einvernehmen zu erteilen.