Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1223/2 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts Anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem Allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken
ist zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.