Sachverhalt:
Die o.g.
Vorhaben auf der Fl. Nr. 2806/16 der Gemarkung Denklingen zum Neubau von zwei
Dreispännern und 6 Garagen (Haus 1 und Haus 2) wurden bereits in folgenden
Sitzungen behandelt:
06.04.2022 TOP
6 + 7 (Beschluss wurde vertagt)
20.04.2022 TOP
2 + 3 (Einvernehmen wurde nicht erteilt)
14.09.2022 TOP
6 + 7 (Einvernehmen wurde nicht erteilt)
Zwischenzeitlich
hat das Landratsamt die Anträge geprüft und die Gemeinde mit Schreiben vom
02.02.2023 aufgefordert, das o.g. Bauvorhaben erneut im Gemeinderat zu
behandeln und das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Im genannten Schreiben
wird darauf hingewiesen, dass bei nicht erteiltem Einvernehmen das Einvernehmen
durch die untere Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden kann.
Lt. Auffassung
des Landratsamtes fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein und ist
somit planungsrechtlich zulässig. Der Bauherr hat somit einen Rechtsanspruch
auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.
Da das
Bauvorhaben im Geltungsbereich der rechtskräftigen Sanierungssatzung liegt,
bedarf das Vorhaben neben der Baugenehmigung ebenfalls einer
sanierungsrechtlichen Genehmigung. Bisher wurde vom Bauherren der
sanierungsrechtliche Antrag nicht gestellt und konnte somit nicht behandelt
werden. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung steht der Erteilung
einer Baugenehmigung nicht entgegen. Die sanierungsrechtliche Genehmigung
stellt im Verhältnis zur Baugenehmigung eine formell eigenständige
Baugenehmigungsentscheidung dar.
Nun liegt der
Gemeinde auch ein Antrag auf sanierungsrechtliche Erlaubnis vor (siehe Anhang).
Die
Gemeindeverwaltung verweist auf die Ausführungen und Stellungnahmen in den
vergangenen Beschlüssen und empfiehlt weiterhin das gemeindliche Einvernehmen
zu erteilen.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie das Einvernehmen zum sanierungsrechtliche
Antrag wird erteilt.