Betreff
Trinkwasserbrunnen Stubental - Einbau eines Trübungsmessgerätes gemäß Auflage wasserrechtlicher Bescheid - Genehmigung des Vertrages mit der Gennach-Hühnerbach-Gruppe
Vorlage
01/2023/2615
Aktenzeichen
8631-43042
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Gemeinderat genehmigt folgenden Vertrag:

 

Vertrag

 

zum Einbau eines Trübungsmessgeräts

 

zwischen der Gemeinde Denklingen, Rathausplatz 1, 86920 Denklingen, vertreten durch den 1. Bürgermeister, Herrn Andreas Braunegger

 

- im Folgenden: „Gemeinde“ genannt -

 

und

 

dem Zweckverband zur Wasserversorgung Gennach-Hühnerbach-Gruppe, Hochreute 4, 87677 Stöttwang, vertreten durch den Verbandsvorsitzenden, Herrn Alexander Müller

 

- im Folgenden: „Zweckverband“ genannt -

 

 

 

Präambel:

 

Die Gemeinde betreibt aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung des Landratsamtes Landsberg am Lech vom 31.01.2019, Az.: 64242.1, auf dem Grundstück FlNr. 508/0 der Gemarkung Dienhausen, Gemeinde Denklingen, Landkreis Landsberg am Lech den „Brunnen 1 Stubental“ für Ihre öffentliche Trinkwasserversorgung.

 

Das LRA Ostallgäu erteilte dem Zweckverband mit Bescheid vom 16.09.2022, Az.: 41-6421.0/1/4, eine in dem Bescheid näher spezifizierte, stets widerrufliche, bis zum 31.12.2031 befristete beschränkte Erlaubnis für die Grundwasserentnahme durch den „Brunnen 2 Stubental“ auf FlNr. 330 Gemarkung Frankenhofen, Markt Kaltental. Die beschränkte Erlaubnis dient dem Probebetrieb des Brunnen 2 zur Erkundung der hydraulischen Verhältnisse und möglichen Auswirkungen insbesondere auf benachbarte Wasserversorgungsanlagen, wozu vor allem die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde „Brunnen 1 Stubental“ gehört. Die dem Zweckverband erteilte beschränkte Erlaubnis vom 16.09.2022 enthält unter II. 5.2.2 folgende Auflage:

 

Im „Brunnen 1 Stubental“ (OKZ 4110813000095) ist ein qualitatives Monitoring mittels Datenlogger (Inline-Messgerät) mit viertelstündlicher Aufzeichnung folgenden Parameters durchzuführen:

– Trübung -A-

Hinweis:

Die Gemeinde Denklingen hat mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2022 hierzu Ihre Zustimmung erteilt und gemäß Wasserwirtschaftsamt Kempten aus fachlicher Sicht plausible und sinnvolle Anforderungen an das Messgerät gestellt.

Zur Erzielung von aussagekräftigen und belastbaren Referenzwerten ohne Betrieb des Brunnens 2 wird dringend empfohlen, den Datenlogger (Inline-Messgerät) zur Messung der Trübung mindestens ein Jahr vor Inbetriebnahme des Brunnens 2 vorab in den Brunnen 1 der Gemeinde Denklingen einzubauen. Die Ergebnisse der Messungen stehen sowohl dem Zweckverband als auch der Gemeinde Denklingen zur Verfügung. Die Details zu Wartung, Datenaustausch usw. sind unter den Unternehmen zu regeln.“

 

Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien was folgt:

 

 

§ 1

 

Das in den Brunnen 1 Stubental einzubauende Trübungsmessgerät hat die im Schreiben der Kanzlei Hofmann Voßen Rechtsanwälte vom 21.07.2022, dass diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist, aufgeführten Spezifikationen zu erfüllen.

 

 

§ 2

 

Die Planung, die Beschaffung der erforderlichen Geräte und der Einbau selbst wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben.

 

 

§ 3

 

Die Kosten für die Planung und den Einbau sowie die Beschaffung der erforderlichen Geräte hat der Zweckverband zu tragen. Die Gemeinde soll in den mit den Planern und Fachfirmen abzuschließenden Verträgen vorsehen, dass die Rechnungsstellung unmittelbar gegenüber dem Zweckverband erfolgt; die Gemeinde erhält eine Kopie der Rechnungen.

§ 4

 

Die Gemeinde holt bei geeigneten Planungsbüros, bzw. Fachfirmen entsprechende Angebote für die Planung und den Einbau des Trübungsmessgeräts nebst erforderlichem Zubehör ein, die sie an den Zweckverband weiterleitet. Aufträge zur Planung und zum Einbau wird die Gemeinde erst nach Freigabe durch den Zweckverband erteilen. Sofern der Zweckverband der Beauftragung nicht innerhalb eines Monats ab Zugang der jeweiligen Angebote die Freigabe ausdrücklich verweigert, gilt diese jeweils als erteilt.

 

 

§ 5

 

Die erforderlichen Wartungs- und Kontrollarbeiten werden durch die Gemeinde auf Kosten des Zweckverbands in Auftrag gegeben. Gleiches gilt für etwaige erforderliche Reparaturarbeiten oder ein Ersatz des Trübungsmessgeräts. Sollten Reparaturarbeiten oder ein Ersatz des Geräts erforderlich werden, hat die Gemeinde die vorherige Zustimmung des Zweckverbands einzuholen, es sei denn, die Reparaturarbeiten dulden keinen Aufschub.

 

 

§ 6

 

Das Trübungsmessgerät ist nach Spezifikation der Gemeinde vollständig in das System der Wasserversorgung der Gemeinde einzubinden. Die Gemeinde hat dem Zweckverband die durch das Trübungsmessgerät gewonnenen Daten monatlich automatisch in Form einer PDF- oder XLSX-Datei zu übermitteln. Der Zweckverband hat die Ergebnisse der Messungen am Brunnen 1 Stubental in die gemäß II. 5.2.7 der beschränkten Erlaubnis des LRA Ostallgäu vom 16.09.2022 zu erstellenden Jahresberichte mit aufzunehmen.

 

 

 

§ 7

 

Nach vollständiger Bezahlung der Planung, der Beschaffung der erforderlichen Geräte und deren Einbau geht das Eigentum, sofern nach §§ 93 ff. BGB rechtlich möglich, an dem Trübungsmessgerät an den Zweckverband über. Das Prüfungsmessgerät hat gleichwohl während der Vertragslaufzeit im Brunnen 1 Stubental zu verbleiben.

 

 

§ 8

 

(1)       Falls die Notwendigkeit für den Einbau des Trübungsmessgeräts entfällt, hat die Gemeinde das Recht, diesen Vertrag zu kündigen und in Anschluss daran das Trübungsmessgerät nebst Zubehör auf Kosten des Zweckverbands vollständig rückzubauen oder zum Zeitwert vom Zweckverband zu erwerben.

 

(2)       Falls die Notwendigkeit für den Einbau des Trübungsmessgeräts entfällt, kann der Zweckverband diesen Vertrag kündigen und im Anschluss daran die Gemeinde auffordern, innerhalb von 2 Monaten ab Zugang der Aufforderung zu entscheiden, ob sie das Trübungsmessgerät nebst Zubehör gemäß Abs. 1 erwirbt. Tut sie das nicht, kann der Zweckverband die Gemeinde auffordern, das Gerät nebst Zubehör auf seine Kosten ausbauen zu lassen.

 

(3)       Dieser Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2031, wenn nicht eine der vorgenannten Gründe zur frühzeitigen Vertragsauflösung führt. Eine Vertragsverlängerung ist nach gemeinsamer Abstimmung der Gemeinde und des Zweckverbands möglich.

 

 

§ 9

 

(1)       Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt.

 

(2)       Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. Gleiches gilt entsprechend im Falle einer Regelungslücke.

 

(3)       Gerichtsstand für alle Vertragsparteien ist Denklingen.

 

 

Denklingen, den ___________            Stöttwang, den ___________________

 

___________________________                  __________________________________

        Andreas Braunegger                                      Alexander Müller

        Erster Bürgermeister                                   Verbandsvorsitzender

       Gemeinde Denklingen                        Zweckverband zur Wasserversorgung

                                                                   Gennach-Hühnerbach Gruppe

 

 

 

 

Anlage:

Schreiben der Kanzlei Hofmann Voßen Rechtsanwälte vom 21.07.2022