Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 40/1 der Gemarkung Denklingen wurde eine Bauvoranfrage für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist
zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze fügen sich grundsätzlich in die Eigenart
der näheren Umgebung ein. Das Gebäude besteht bereits. Die Höhe wird jedoch um
ein Vollgeschoss erhöht.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB). Ein sanierungsrechtlicher Antrag liegt
vor.
Beschluss:
Folgende
Fragen zum Vorbescheid werden wie folgt beantwortet:
1.
Ist die
geplante Firsthöhe von ca. 10,08 m zulässig? (ja/nein)
2.
Ist die
geplante Wandhöhe von ca. 7,50 m zulässig? (ja/nein)
3.
Ist die
geplante Dachneigung von 32 °Grad zulässig? (ja/nein)
4.
Sind die
geplanten 3 Wohneinheiten zulässig? (ja/nein)
5.
Ist der
geplante Wiederkehr zulässig? (ja/nein)
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. (ja/nein)
Das Einvernehmen zum sanierungsrechtlichen Antrag erteilt. (ja/nein)