Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 2193/16 und 2193/11 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung
des o.g. Bauvorhabens beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Flächen für
Versorgungsanlagen sowie Flächen für die Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben
ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Öffentliche Belange werden nicht
beeinträchtigt.
Die gesicherte Erschließung
ist noch nachzuweisen. Diese erfolgt zum Grundstück der LEW Verteilnetz GmbH
über einen privaten Weg der Uniper Kraftwerke GmbH.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird unter der Voraussetzung
der gesicherten Erschließung erteilt.