Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1294/36 der Gemarkung
Denklingen wurde ein Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes eingereicht.
Es liegt grundsätzlich Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt jedoch im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB).
Das Vorhaben entspricht nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „An den Linden“. Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht. Es ist
eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig.
Die Einfriedung soll als Stabmattenzaun
anstatt eines Holzzaunes mit Sockel ausführt werden. Ein Antrag auf Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Einfriedung mit
Sockel liegt vor (siehe Anlage).
Die Gemeinde kann nach Art. 63 Abs. 3 BayBO
über Befreiungen in verfahrensfreien Angelegenheiten entscheiden.
Eine Befreiung von den festgesetzten
Baugrenzen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden,
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt werden.
Beschluss:
Die isolierte Befreiung hinsichtlich der
Einfriedung ist zu erteilen. Der Ausführung als Stabmattenzaun mit Sockel wird
zugestimmt.