Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
357/15 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Es wurde die
Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren beantragt. Das Vorhaben
entspricht jedoch nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hinterberg“.
Eine Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Es ist eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauBG notwendig, welche auch beantragt
wurde. Die Wandhöhen werden überschritten.
Über den Bauantrag entscheidet deshalb die
untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2
BayBO im Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Eine Befreiung
von den festgesetzten Höhen ist vertretbar, da die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Die
Genehmigungsfreistellung wird nicht bestätigt. Die Gemeinde erklärt, dass das
Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.
Ebenfalls wird
das Einvernehmen zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt.