Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
180 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA).
Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich zwar grundsätzlich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein, das Maß ist jedoch eher hoch. Das Vorhaben liegt darüber hinaus
im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB). Hierzu wird aktuell
eine Baufibel aufgestellt, die als Bestandteil der Sanierungssatzung die
Bebauung innerhalb des Sanierungsgebietes konkretisiert regelt. Insbesondere
wird auf die Regelungen zu Wand- und Firsthöhen, den Dachaufbau im Südosten und
ggf. deren Dachneigung, sowie die bodentiefen Fenster in den oberen Geschossen
verwiesen. Ein sanierungsrechtlicher Antrag wurde angefordert, liegt aber
bisher noch nicht vor. Darüber hinaus kann zu weiteren Aspekten aus der
Baufibel bisher keine Aussage getroffen werden, da kein Gestaltungsplan
vorliegt (z.B. Dacheindeckung, Holzelemente, Vorgarten, Einfriedung, etc.).
Zukünftig ist bei jedem Bauantrag innerhalb des Sanierungsgebietes ein
Gestaltungsplan mit einzureichen.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der
Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird verweigert.
Für den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB verweigert.