Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 366 der Gemarkung Denklingen wurde eine Bauvoranfrage für o.g.
Vorhaben eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken
ist zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung fügt sich grundsätzlich in die nähere
Umgebung ein. Das Potential zur Nachverdichtung ist hier grundsätzlich gegeben.
Im Vergleich zur Umgebungsbebauung soll hier jedoch nicht das vorhandene
Gebäude durch Anbau vergrößert werden, sondern ein weiteres Gebäude entstehen.
Bei den überbaubaren Grundstücksflächen ist die Baulinie im West-Süd-Westen zum
Außenbereich hin gerade so eingehalten (siehe Vergleich Fl.Nr. 366/9,
Säulingstraße 6/6a). Nach Süd-Süd-Osten entlang der Alpenstraße rückt der
Neubau jedoch im Vergleich zu den weiteren Gebäuden entlang der Alpenstraße
recht nah an die Alpenstraße heran. Hier sind die Außenbereichsgrenzen zu
prüfen. Ein Einfügen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen ist hier
kritisch zu betrachten (siehe hierzu auch E-Mail im Anhang).
Bei
einer Bebauung mit zwei separaten Gebäuden kommt es darüber hinaus zu einer
Überschneidung der Abstandsflächen des Altgebäudes mit dem geplanten Neubau.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten, die nachgewiesenen
Stellplätze liegen jedoch definitiv im Außenbereich.
Das Vorhaben liegt nicht im Sanierungsgebiet
„Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird verweigert.