Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 205 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken
ist zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung fügt sich grundsätzlich in die nähere
Umgebung ein. Das Maß der Bebauung ist jedoch erhöht. Im Zuge der
Nachverdichtung ist dies aber vertretbar.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Das Vorhaben liegt nicht im
Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.