Sachverhalt:
Ein Antrag auf Höhenbegrenzung für
einen Teil der Römerstraße ging bei der Gemeinde ein (siehe Antrag im Anhang).
Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die
Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Satz 1 Nr. 1 ZustGVerk)
zuständig.
Nach § 39 Abs. 1 StVO werden örtliche
Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der
besonderen Umstände zwingend geboten ist.
Beschränkungen und Verbote des
fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen
örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko
einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 bis 8 genannten Rechtsgüter
(insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches
und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).
Lt. Antrag kam es nun schon mehrmals zu
einer Beschädigung am Dachrinnenablauf, die auf die Höhe der durchfahrenden
Fahrzeuge zurückzuführen ist.
Anhaltspunkte die auch eine
Beschränkung hinsichtlich des Gewichts der Fahrzeuge rechtfertigen würden
liegen keine vor.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt bei einem
Teilstück der Römerstraße eine Höhenbeschränkung für Fahrzeuge anzuordnen (à Vorschriftzeichen Nr. 265
(Verbotszeichen) nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
Auf die Anordnung einer
Gewichtsbeschränkung wird verzichtet.