Betreff
Antrag auf Höhenbegrenzung bei einem Teil der Römerstraße, Epfach
Vorlage
01/2023/2698
Aktenzeichen
6315-45525
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Ein Antrag auf Höhenbegrenzung für einen Teil der Römerstraße ging bei der Gemeinde ein (siehe Antrag im Anhang).

Gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO ist die Gemeinde als örtliche Straßenverkehrsbehörde (Art. 2 Satz 1 Nr. 1 ZustGVerk) zuständig.

Nach § 39 Abs. 1 StVO werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 Abs. 1 bis 8 genannten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt (§ 45 Abs. 9 StVO).

Lt. Antrag kam es nun schon mehrmals zu einer Beschädigung am Dachrinnenablauf, die auf die Höhe der durchfahrenden Fahrzeuge zurückzuführen ist.

Anhaltspunkte die auch eine Beschränkung hinsichtlich des Gewichts der Fahrzeuge rechtfertigen würden liegen keine vor.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt bei einem Teilstück der Römerstraße eine Höhenbeschränkung für Fahrzeuge anzuordnen (à Vorschriftzeichen Nr. 265 (Verbotszeichen) nach Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)

Auf die Anordnung einer Gewichtsbeschränkung wird verzichtet.