Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
155/11 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig. Da vorgesehene
Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach §142 BauGB). Die Baufibel
wird nicht ausreichend eingehalten. Der Baustil ist nicht klar von einem
ortstypischen Baustil abzuleiten. Die Dachform als Walmdach, sowie die
Dachneigung mit 20 Grad entsprechen nicht der Baufibel. Ebenso ist die
Dachfarbe mit anthrazit geplant, welche lt. Baufibel nur ausnahmsweise zulässig
sein kann. Zur Solaranlage ist bisher keine Ausführungsgestaltung bekannt.
Ebenso ist nicht gesichert, dass Holzelemente verwendet werden. Die Einfriedung
soll lt. Angabe als Hecke ausgeführt werden. Im Plan ist ein Stabmattenzaun
abgebildet.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Beschluss:
Beschluss:
1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmung: ( / )
2. Zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB verweigert.
Abstimmung: ( / )