Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1768 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht. (Art. 68 BayBO)
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO). Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes
„Hirschvogel Automotive Group“ (§30
BauGB). Die Gebietsart ist als Industriegebiet (GI) festgesetzt.
Eine Genehmigungsfreistellung
kommt nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBO nicht in Betracht.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.