Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 40/1 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben
genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart
entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist
zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich grundsätzlich in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Die überbaubare Fläche ist leicht erhöht. Im
Zuge der angemessenen Nachverdichtung ist dies jedoch vertretbar.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB). Ein sanierungsrechtlicher Antrag sowie ein Gestaltungsplan liegen vor. Die Baufibel wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt.
Das Einvernehmen zum sanierungsrechtlichen Antrag wird erteilt.