Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1223/1 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht. (Art. 68 BayBO)
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genannte Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen
Wohngebiet (WA). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt nicht im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.