Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
236 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
(Art. 68 BayBO)
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genannte Vorhaben liegt im
Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet
(MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der baulichen Nutzung
und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen
sich grundsätzlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Gebäude
besteht bereits. Es wird lediglich ein Außenaufzug sowie ein Balkon angebaut.
Die Erschließung
ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die
zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB). Die Baufibel
wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB erteilt.