Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1771 der Gemarkung Denklingen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben
eingereicht.
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im
Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes (§ 30 BauGB). Die Gebietsart
ist als Industriegebiet (GI) festgesetzt. Eine Genehmigungsfreistellung nach
Art. 58 BayBO kommt nicht in Betracht, da es sich um einen Sonderbau handelt.
Das Vorhaben entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Hirschvogel
Automotive Group“.
Über den Bauantrag entscheidet die untere
Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Landsberg) nach Art. 53 Abs. 1 Satz 2 BayBO im
Einvernehmen mit der Gemeinde Denklingen (§ 36 BauBG).
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt nicht im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB).
Die
Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das
gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.