Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
180 der Gemarkung Denklingen wurde im Juli 2023 das gemeindliche Einvernehmen
verweigert (siehe Beschluss vom 05.07.2023, TOP 4).
Im Dezember
2023 wurden überarbeitete Unterlagen dazu eingereicht.
Das Vorhaben
bedarf einer Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA).
Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Das Vorhaben liegt im
Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB). Die Baufibel ist
einzuhalten. Ein Gestaltungsplan wurde eingereicht. Die Wand- und Firsthöhen
entsprechen nicht den empfohlenen Gebäudetypen (vgl. Eingabeplan). Bei einer
Dachneigung von 35 Grad beträgt die Wandhöhe 5,8 m und die Firsthöhe 10 m.
Darüber hinaus kann zu
weiteren Aspekten aus der Baufibel bisher keine Aussage getroffen werden, da
keine ausreichenden Informationen vorliegen (z.B. Wandfarbe, Solaranlagen,
Vorgarten, Einfriedung). Hier kann jedoch davon ausgegangen werden, dass
mindestens drei Kriterien der geforderten fünf Aspekte eingehalten werden.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale
Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der
Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmung: ( / )
2. Zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB verweigert, weil die Wand- und Firsthöhen nicht den empfohlenen Gebäudetypen entsprechen.
Abstimmung: ( / )