Betreff
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB); Bebauungsplan Gewerbegebiet „Egart – südlich der Epfacher Straße“; Behandlung der im Verfahren nach § 13 a i.V. mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen/Beschlussvorschläge;
Vorlage
01/2024/2773
Aktenzeichen
6102-45584
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat am 06.09.2023 den Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplans Gewerbegebiet „Egart – südlich der Epfacher Straße“ gefasst.

 

Eine frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB ist im Verfahren gem. § 13 a BauGB i.V. mit § 13 BauGB nicht erforderlich.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a i.V. mit 3 (2) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 26.10.2023, gebilligt in der Sitzung vom 08.11.2023) im Rathaus Denklingen vom 27.11.2023 bis 05.01.2024 (Fristverlängerung bis 15.01.2024) statt.

Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Mit E-Mail vom 16.11.2023 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 26.10.2023 bis zum 05.01.2024 (Fristverlängerung bis 15.01.2024) gemäß § 4 (2) BauGB Stellung zu nehmen.

 

Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:

 

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat B Q, München

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     DB AG – DB Immobilien, Niederlassung München

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Altenstadt

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Bidingen

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Hohenfurch

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Osterzell

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Schwabsoien

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Lechwerke AG, Augsburg

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Regierung von Oberbayern, Bergamt Südbayern, München

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München

-     Regionaler Planungsverband München

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Im Rahmen der Beteiligung der Bürger sind keine Stellungnahmen eingegangen.

 

Von folgenden 24 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen abgegeben:

 

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 01.12.2023

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 22.11.2023

-     Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 08.12.2023

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 23.11.2023

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 30.11.2023

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 23.11.2023

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.01.2024

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 08.01.2024

-     Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege Referat B Q, München, Stellungnahme vom 29.11.2023

-     DB AG – DB Immobilien, Niederlassung München, Stellungnahme vom 16.01.2024

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 05.12.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 21.11.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 23.11.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.01.2024

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 14.12.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreiseigener Tiefbau, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 21.12.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisheimatpflegerin, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 17.11.2023

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 11.01.2024

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Stellungnahme vom 18.12.2023

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Stellungnahme vom 17.11.2023

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 19.12.2023

-     Regierung von Oberbayern, Bergrecht, München, Stellungnahme vom 21.12.2023

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 20.11.2023

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 16.11.2023

 

Folgende 15 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:

 

-     Bischöfliche Finanzkammer, Augsburg, E-Mail vom 01.12.2023

-     Gemeinde Altenstadt, Stellungnahme vom 22.11.2023

-     Gemeinde Bidingen, Stellungnahme vom 08.12.2023

-     Gemeinde Hohenfurch, Stellungnahme vom 23.11.2023

-     Gemeinde Osterzell, Stellungnahme vom 30.11.2023

-     Gemeinde Schwabsoien, Stellungnahme vom 23.11.2023

-     Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, München, E-Mail vom 08.01.2024

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 05.12.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech, Schreiben vom 14.12.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreiseigener Tiefbau, Landsberg am Lech, Schreiben vom 21.12.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisheimatpflegerin, Landsberg am Lech, Schreiben vom 17.11.2023

-     Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 19.12.2023

-     Regierung von Oberbayern, Bergrecht, München, Schreiben vom 21.12.2023

-     Staatliches Bauamt Weilheim i.OB, E-Mail vom 20.11.2023

-     Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 16.11.2023

 

Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 9 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:

-     Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege Referat B Q, München, Schreiben vom 29.11.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 21.11.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 23.11.2023

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.01.2024

-     Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 11.01.2024

-     Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 18.12.2023

-     Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.11.2023

-     Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.01.2024

-     DB AG – DB Immobilien, Niederlassung München, Stellungnahme vom 16.01.2024

 

Zur Information: Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 25 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange:

 

-     Amt für ländliche Entwicklung, München

-     Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck

-     Bayerischer Bauernverband, Kaufbeuren

-     Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung München

-     Bund Naturschutz, Kreisgruppe Landsberg am Lech

-     Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg

-     Deutsche Post, Immobilienservice GmbH, München

-     Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten

-     Gemeinde Apfeldorf

-     Gemeinde Fuchstal

-     Gemeinde Kinsau

-     Gemeinde Reichling

-     Gemeinde Vilgertshofen

-     Katholisches Pfarramt Denklingen

-     Katholisches Pfarramt Epfach

-     Kreishandwerkerschaft, Landsberg am Lech

-     Kreisjugendring Landsberg am Lech

-     Landesbund für Vogelschutz Bayern e.V., Schondorf am Ammersee

-     Landratsamt Landsberg am Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech

-     E.ON Wasserkraft GmbH, Werksleitung Lech, Landsberg am Lech

-     Markt Kaltental

-     Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München

-     Vermessungsamt Landsberg am Lech

-     Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB.

-     Zweckverband zur Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen

 

Beschluss:

 

Würdigung der Stellungnahmen:

 

Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.

Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.

 

A   Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerbeteiligung

Es sind keine Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).

 

Beschluss:

Die Tatsache, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Stellungnahme eingegangen ist, wird zur Kenntnis genommen.

 

B          Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange

 

Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange, die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):

 

Beschluss:

Die Stellungnahmen der oben aufgeführten Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.

Auswirkungen auf die Planung sind nicht ersichtlich.

 

C   Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen

 

 

-        Landesamt für Denkmalpflege, Bodendenkmalpflege Referat B Q, München, Stellungnahme vom 29.11.2023

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:

Das oben genannte Planungsgebiet befindet  sich  zwischen den  beiden  bekannten Bodendenkmälern:

D-1-8031-0015  Reihengräberfeld des frühen Mittelalters und

D-1-8031-0010  Straße   der   römischen   Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Gauting-Kempten).

Darüber hinaus liegen uns Hinweise auf Reste eines stark verebneten Grabhügelfeldes innerhalb der Planungsfläche vor. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sind im überplanten Gebiet deshalb Bodendenkmäler, insbesondere frühgeschichtlicher Zeitstellung zu vermuten.

Bodendenkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt Priorität. Weitere Planungsschritte sollen diesen Aspekt berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.

Nach § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung zu berücksichtigen. Gem. Art. 3 BayDSchG nehmen Gemeinden, …, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, …, angemessen Rücksicht. Art. 83, Abs. 1 BV gilt entsprechend. Die genannten Bodendenkmäler sind nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (gem. § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 6 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 14.2-3).

 

Fachliche Hinweise zur Abstimmung kommunaler Planungen mit Belangen der Bodendenkmalpflege entnehmen Sie auch bitte der Broschüre „Bodendenkmäler in Bayern.

 

Hinweise für die kommunale Bauleitplanung.“ (https://www.blfd.bayern.de/mam/abteilungen_und_aufgaben/bodendenkmalpflege/kommunale_bauleitplanung/2018_broschuere_kommunale-bauleitplanung.pdf)

 

Im Falle einer Erlaubniserteilung überprüft das BLfD nach vorheriger Abstimmung die Denkmalvermutung durch eine archäologisch qualifizierte Voruntersuchung bzw. eine qualifizierte Begleitung des Oberbodenabtrags für private Vorhabenträger, die die Voraussetzungen   des § 13 BGB (Verbrauchereigenschaft) erfüllen, sowie für Kommunen. Auch eine fachlich besetzte Untere Denkmalschutzbehörde (Kreis- und Stadtarchäologie) kann die Prüfung übernehmen. Informationen hierzu finden Sie unter:

 

200526_blfd_denkmalvermutung_flyer.pdf (bayern.de)

 

Sollte nach Abwägung aller Belange im Fall der oben genannten Planung keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder in großen Teilen zu vermeiden, müssen im Anschluss an die Denkmalfeststellung durch das BLfD wissenschaftlich qualifizierte Untersuchungen (u.a.  Ausgrabungen), Dokumentationen und Bergungen im Auftrag der Vorhabenträger durchgeführt werden. Zur Kostentragung verweisen wir auf Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSchG in der Fassung vom 23.06.2023.

 

Wir bitten Sie folgenden Text in den Festsetzungen, auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

Im Rahmen der Genehmigungsverfahren wird das BLfD die fachlichen Belange der Bodendenkmalpflege formulieren.

Bitte beachten Sie die folgenden Hinweise:

-       Ist eine archäologische Ausgrabung nicht zu vermeiden, soll bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für den einzelnen Bauwerber zu reduzieren.

-       Archäologische Ausgrabungen können abhängig von Art und Umfang der Bodendenkmäler einen erheblichen Umfang annehmen und müssen frühzeitig geplant werden. Hierbei sind Vor- und Nachbereitung aller erforderlichen wissenschaftlichen Untersuchungen zu berücksichtigen. Die aktuellen fachlichen Grundlagen für Durchführung und Dokumentation archäologischer Ausgrabungen finden Sie unter https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/dokuvorgaben_april_2020.pdf.

 

Beschluss:

Die Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die Begründung ein.

In der Planzeichnung der 1- Änderung des Bebauungsplans „Egart - südlich der Epfacher Straße“ ist das unmittelbar im Süden angrenzende Bodendenkmal D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Gauting-Kempten)" auch noch außerhalb des Plangebietes bereits nachgetragen (Ziff. 14.2 und 3 PlanZV) und in der Planlegende als nachrichtliche Übernahme in Ziff. C.2 Nr. 1 aufgeführt mit folgendem Textzusatz:

 

„Umgrenzung Bodendenkmal D-1-8031-0010 „Straße der römischen Kaiserzeit (Teilstück der Trasse Gauting-Kempten): Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gern. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

 

Durch die Festsetzung der südlichen Ortseingrünung wurden und werden Eingriffe in unmittelbarem Nähebereich des Bodendenkmals ausgeschlossen.

 

Das Bodendenkmal D-1-8031-0015 „Reihengräberfeld des frühen Mittelalters“ liegt deutlich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans nördlich am Ende der Bahnhofstraße und wird durch die gegenständliche Planung nicht tangiert.

 

Bei der bereits durchgeführten Erschließung des geltenden Bebauungsplans „Egart“ (= Südteil der 1. Änderung“ wurden die Vorgaben des LfD beachtet.

 

Zusätzlich zu den bisherigen Hinweisen der nachrichtlichen Übernahme der ZIff. C.2 Nr. 1 wird aber auf der Planzeichnung noch der gewünschte textliche Hinweis gesondert nachgetragen:

 

Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7 Abs. 1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.

 

 

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Bodenschutzbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 27.11.2023

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Mit den Kennzeichnungen unter Nr. F.1 2.6 und Hinweisen unter Nr. E.4 besteht Einverständnis.

Im Übrigen sind laut aktueller Datenlage des Altlasten-, Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis Landsberg am Lech keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer Weise auf die Wirkungsbereiche Boden Mensch und Boden Grundwasser in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einwirken können. Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 9 Abs.5 Nr. 3 BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere Abfall- /Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Art 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen wie Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 26 BayAbfG i. V. m. § 10 Abs. 2 Nrn. 5 - 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs. nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass mit den Kennzeichnungen unter der Nr. F.1 – 2.6 und Hinweisen unter Nr. E.4 Einverständnis besteht, wird begrüßt.

Die mitgeteilten Hinweise werden noch in die Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Egart – südlich der Epfacher Straße“ aufgenommen.

 

 

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 23.11.2023

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

gegen die Zusammenfassung der beiden o.g. Bebauungspläne zu einem Gesamtplan bestehen seitens des Immissionsschutzes keine Einwendungen.

Der Gesamtplan übernimmt exakt die Emissionskontingente der einzelnen Gewerbequartiere, so dass eine Erhöhung der Lärmbelastung für die umliegende Nachbarschaft ausgeschlossen ist. Außerdem wird bis auf eine Ausnahme durch die Festsetzungen unter Punkt 7.1 den Anforderungen des Immissionsschutzes nachgekommen. Unter Punkt 7.1 fehlt jedoch eine Festsetzung, die von immissionsschutzrechtlicher Bedeutung ist und daher aufgenommen werden muss.

 

Die Festsetzung soll nach dem 3. Absatz ("... Im Übrigen gelten die Anforderungen der DIN 45691:2006") mit folgendem Wortlaut eingefügt werden:

"Die festgesetzten Emissionskontingente dienen insbesondere dazu, die schalltechnische Verträglichkeit eines Betriebes mit benachbarten, schutzbedürftigen Gebieten überprüfen zu können. Sie stellen den Betrieb jedoch nicht davon frei, insbesondere an Immissionsorten innerhalb des Gewerbegebietes, die direkt an sein Baugrundstück grenzen, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten.“

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass mit der Zusammenfassung der beiden Bebauungspläne zu einem Gesamtplan Einverständnis besteht, wird begrüßt.

 

Unter Punkt 7.1 wird noch als Festsetzung nach dem 3. Absatz ("... Im Übrigen gelten die Anforderungen der DIN 45691:2006") mit folgendem Wortlaut redaktionell ergänzt:

 

"Die festgesetzten Emissionskontingente dienen insbesondere dazu, die schalltechnische Verträglichkeit eines Betriebes mit benachbarten, schutzbedürftigen Gebieten überprüfen zu können. Sie stellen den Betrieb jedoch nicht davon frei, insbesondere an Immissionsorten innerhalb des Gewerbegebietes, die direkt an sein Baugrundstück grenzen, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten.“

 

 

-           Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.01.2024

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die neue Ausgleichsfläche liegt entlang der Bahnlinie, von der eine betriebsbedingte Störung ausgeht, so dass die Eignung als Ausgleichsfläche in Frage gestellt werden muss. Im vorliegenden Fall kann jedoch die Eignung des Habitats für die Zauneidechse angenommen werden, so dass die Ausgleichsfläche anerkannt werden kann, sofern sie aufwertende Maßnahmen für die Zauneidechse beinhaltet. Hierzu sind Zauneidechsenstrukturen (gemäß der Arbeitshilfe https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Lacerta+agilis) am Südrand des geplanten Gehölzes entlang der Schiene anzulegen.

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass die geänderte Ausgleichsfläche anerkannt werden kann, wenn die Eignung des Habitats für die Zauneidechse gestaltet wird, wird begrüßt.

Im Bereich der Ausgleichsfläche werden daher noch aufwertende Maßnahmen für die Zauneidechse auf einer Länge von rd. 140 m vorgenommen. Hierzu werden 10 Habitatbausteine für die Zauneidechsen mit Totholzhaufen in Kombination mit Baumstubben sowie Stein- und Sandaufschüttungen (gemäß der Arbeitshilfe https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Lacerta+agilis) am Südrand des geplanten Gehölzes entlang der Schiene angelegt. Hierfür wird ein qualifizierter Landschaftsarchitekt / Biologe eingeschaltet.

 

In der Planzeichnung wird noch ein entsprechender Texteintrag vorgenommen:

 

Aufwertende Maßnahmen für die Zauneidechse mit 10 Habitatelementen auf rd. 140 m Länge gemäß der Arbeitshilfe https://www.lfu.bayern.de/natur/sap/arteninformationen/steckbrief/zeige?stbname=Lacerta+agilis

 

 

-           Lechwerke AG, Augsburg, E-Mail vom 11.01.2024

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände, wenn weiterhin der Bestand unserer Betriebsmittel zur Aufrechterhaltung der Stromversorgung gewährleistet ist und nachstehende Belange berücksichtigt werden.

Bestehende 20- und 1-kV-Kabelleitungen

Vorsorglich weisen wir auf die verlaufenden 20-kV-Kabelleitungen DK150 und A-DK 153 im Geltungsbereich hin. Weiter befinden sich mehrere 1-kV-Kabelleitungen in diesem Bereich. Der Verlauf dieser Kabelleitungen kann dem beiliegenden Kabellageplan entnommen werden. 

Der Schutzbereich sämtlicher Kabelleitungen beträgt 1,00 m beiderseits der Trassen und ist von einer Bebauung sowie tiefwurzelnden Bepflanzungen freizuhalten. Wir bitten um Beachtung des beigelegten Kabelmerkblattes „Merkblatt zum Schutz erdverlegter Kabel“.

Bestehende 1-kV-Freileitungen

Im Geltungsbereich verläuft eine 1-kV-Freileitung unserer Gesellschaft. Im beigelegten Ortsnetzplan M = 1:2000 sind die Leitungstrassen dargestellt.

Folgende Unfallverhütungsvorschriften und Mindestabstände sind bezüglich der 1-kV-Leitungen zu beachten:

      Bei jeder Annäherung an unsere Versorgungsleitung sind wegen der damit verbundenen Lebensgefahr die Unfallverhütungsvorschriften für elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 3 (BGV A3) der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse einzuhalten.

      Alle Personen sowie deren gehandhabte Maschinen und Werkzeuge, müssen so eingesetzt werden, dass eine Annäherung von weniger als 1,00 m an die 1-kV-Freileitung in jedem Fall ausgeschlossen ist. Jede auch nur kurzfristige Unterschreitung des Schutzabstandes ist für die am Bau Beschäftigen lebensgefährlich.

Allgemeiner Hinweis

Vor Beginn der Grabarbeiten muss durch die Baufirma eine entsprechende Kabelauskunft eingeholt werden. Wir bitten zu gegebener Zeit mit unserer Betriebsstelle Buchloe Kontakt aufzunehmen.

Betriebsstelle Buchloe

Bahnhofstraße 13

86807 Buchloe

Ansprechpartner: Betriebsstellenleiter Herr Sebastian Holzer

Tel. 08241/5002-386

E-Mail: Buchloe@lew-verteilnetz.de

Eine detaillierte Kabelauskunft kann auch online unter https://geoportal.lvn.de/apak/ abgerufen werden.

Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte berücksichtigt werden, sind wir mit der Aufstellung des Bebauungsplanes einverstanden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Inga Dorn

LEW Verteilnetz GmbH (LVN)

Netzbetrieb Zentral

Bahnhofstr. 13

86807 Buchloe

T intern 78-368

T  extern +49-8241-5002-368inga.dorn@lew-verteilnetz.de

 

Beschluss:

Die Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die Begründung ein. Die übermittelten Lagepläne mit den vorhandenen Leitungen der LEW werden ebenfalls in der Begründung aufgenommen.

 

In Ziff. E.7 sind bereits entsprechende Hinweise enthalten.

 

Sie werden bei den Flächenfestsetzungen öffentlichen Verkehrsflächen in der Planzeichnung beachtet, ebenso bei der tiefbautechnischen Planung. Bei der tiefbautechnischen Planung wurden die LEW im Rahmen von Spartengesprächen an der Ausbauplanung beteiligt.

 

 

-           Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 18.12.2023

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.

 

Planung

Die Gemeinde Denklingen plant die erste Änderung o.g. Bebauungspläne vorzunehmen. In dieser Änderung sollen die beiden Bebauungspläne zu einem Gesamtplan Gewerbegebiet „Egart – südlich der Epfacher Straße“ zusammengefasst werden. Außerdem möchte ein im nördlichen Teil befindlicher Gewerbebetrieb nach Süden erweitern. Um dies möglich zu machen, muss das entsprechende Baufenster angepasst werden.

Im derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan ist der Geltungsbereich als gewerbliche Baufläche dargestellt.

 

Ergebnis

Die vorliegende Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegen.

 

Beschluss:

Der Hinweis, dass die vorliegende Planung den Erfordernissen der Raumordnung nicht entgegensteht, wird begrüßt.

 

 

-           Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 17.11.2023

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen sind für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz – Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes – grundsätzlich folgende allgemeine Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem Kreisbrandrat durchzuführen:

 

1)            Das Hydrantennetz ist nach den Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) – Arbeitsblätter W 331 und W 405 – auszubauen. Gegebenenfalls ist der Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer. Landesamts für Brand- und Katastrophenschutz zu ermitteln.

 

2)            Die öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ verwiesen.

Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

 

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. „Wendehammer“ auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mind. 18 m, für Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21 m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

 

3)            Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B. Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt. Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.

 

4)            Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar sein (zweiter Rettungsweg).

 

5)            Die Feuerwehr ist bei der Ansiedlung von Industrie- und Gewerbebetrieben oder anderer besonderer Einrichtungen (z.B. Verwender von Radioisotopen o.ä.), die auf Grund der Betriebsgröße und –art und/oder der gelagerten, hergestellten oder zu verarbeitenden Stoffe (z.B. radioaktive Stoffe, Säuren, brennbare Flüssigkeiten, aggressive Gase etc.) einen besonderen Gefahrenschwerpunkt bilden, entsprechend auszurüsten.

 

Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die Bauleitplanung", Fassung 2020/2021, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, insbesondere auf den Abschnitt II 3 Nr. 35 -Brandschutz-.

Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht abgestimmt.

 

Beschluss:

Die Hinweise und Informationen werden zur Kenntnis genommen und fließen insgesamt noch in die Begründung ein. Im Übrigen sind die Anforderungen bei den einzelnen Bauvorhaben im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens zu beachten.

Sie werden bei den Flächenfestsetzungen öffentlichen Verkehrsflächen in der Planzeichnung beachtet, ebenso bei der tiefbautechnischen Planung (Ziff. 1) Hydrantennetz; Ziff. 2: Verkehrsflächen und Größe Wendehammer).

 

 

-           Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 04.01.2024

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Beteiligungsverfahren der Gemeinde Denklingen.

Für eine angestrebte betriebliche Erweiterung eines im Gewerbegebiet Südlich der Epfcher Straße ansässigen Unternehmens nach Süden über die Grenzen der beiden dort aneinandergrenzenden Bebauungspläne hinweg ist die Überplanung einer bisherigen Ausgleichsfläche von ca. 0,1 ha notwendig, die an den Westrand verlagert und flächengleich ersetzt werden soll. Die Änderungsplanung tangiert die zwei Bebauungspläne „Egart“ sowie „südlich der Epfacher Straße”, die künftig zu einem Gesamtplan Gewerbegebiet „Egart – südlich der Epfacher Straße“ zusammengefasst werden sollen.

 

Die in Kapitel 3 der textlichen Erläuterung aufgezählten Anpassungen und die in der Planfassung dankenswerterweise farblich hervorgehobenen Ergänzungen werden zunächst zur Kenntnis genommen.

Sofern die geplanten Anpassungen zu einer optimierten Nutzbarkeit des Gewerbegebiets für die ansässigen und betroffenen Unternehmen beiträgt und keine nachteiligen Auswirkungen für diese mit sich bringt, also im Einvernehmen mit den betroffenen gewerblichen Nutzungen im Geltungsbereich und angrenzend geplant sind, bestehen von unserer Seite keine Einwände. Die Schaffung optimierter Rahmenbedingungen für Gewerbegebiete und das planerische Vorgehen der Gemeinde zur Förderung der Belange ortsansässiger Unternehmen und ihrer Weiterentwicklungsmöglichkeiten sind als wirtschaftsfreundliche Zielstellung von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern vielmehr zu begrüßen.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden begrüßt! Änderungen der Planung sind nicht ersichtlich.

 

 

-       DB AG – DB Immobilien, Niederlassung München, Stellungnahme vom 16.01.2024

 

Wortlaut der Stellungnahme:

 

Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, als von DB lnfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme der Träger öffentlicher Belange zum o. g. Verfahren.

Bitte beachten Sie: Ab 1. Januar 2024 wurden die DB Netz AG und die DB Station&Service AG in eine neue Gesellschaft zusammengeführt: die DB lnfraGO AG. Die alten Firmenbezeichnungen (DB Netz AG / DB Station & Service AG) sind zum Jahreswechsel erloschen. Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.dbinfrago. com/

Vorsorglich   weisen wir  darauf hin,  dass  sich   in  unmittelbarer   Nähe  das   Projekt G. 016180891 (Neubau Bahnübergangssicherungsanlage in km 15,627) der lnfraGO AG befindet. Bezüglich des Projektes teilen wir Folgendes mit.

Die lnfraGO AG erwirbt die rosa dargestellte Fläche (die beiden unteren Bilder zeigen eine Fläche, jedoch auf zwei Plänen) im Zuge der erstmaligen technischen Sicherung des BÜs 15,627 in Denklingen. Die Einverständniserklärung vom 11.07.2023 seitens der Gemeinde liegt uns vor.

Die Einmündung wird im Zuge der BÜ-Maßnahme zurückgebaut, somit existiert keine Einmündung im 27 m Räumbereich des BÜs mehr. Die Zuwegung zum Kreisverkehr ist weiterhin über das Flurstück 2525 möglich. Zwischen der DB lnfraGO AG und der Gemeinde Denklingen liegen vor. Zwischen der Gemeinde Denklingen sowie dem Bauamt wurde vereinbart, dass der Weg vom Flurstück 2525 über den Weg zum Flurstück 2523 neu an den Kreisverkehr anzuschließen sei.

 

Des Weiteren hat die InfraGO AG für die BÜ-Maßnahme die gepunktete Fläche als Bausstelleneinrichtungsfläche beim EBA angemeldet. Hierzu gibt es auch eine Zustimmung der Gemeinde Denklingen.

Die jeglichen weiteren Planungen in diesem Bereich sind mit der DB lnfraGO AG, Investitionsplanung und Segmentsteuerung (l.IA-S-N-AUG-P), Herrn Fabian Wiedemann, Viktoriastr. 3, 86150 Augsburg, E-Mail: fabian.wiedemann@deutschebahn.com, Tel.: 01523/7488729 abzustimmen.

 

Allgemeine Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass grundsätzlich Flächen der DB AG nicht überplant werden dürfen. Planfestgestellte Betriebsanlagen der Eisenbahn können in der Bauleitplanung nur nachrichtlich aufgenommen werden. Eine Überplanung planfestgestellter Betriebsanlagen der Eisenbahn ist grundsätzlich rechtswidrig. Die Planungshoheit für diese Betriebsanlagen der Eisenbahn liegt ausschließlich beim Eisenbahn-Bundesamt.

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.

Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit der Bahnanlagen (insbesondere Bahndamm, Kabel- und Leitungsanlagen, Signale, Oberleitungsmasten, Gleise etc.) sind stets zu gewährleisten. Bei allen Arbeiten im Bereich von Anlagen der Eisenbahn des Bundes (EdB) ist das bautechnische Regelwerk der DB Fmungen" (ELTB) der Deutschen Bahn AG zu beachten.

Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Druckbereiches von Eisenbahn­ verkehrslasten durchgeführt werden. Wenn dies nicht möglich ist, ist rechtzeitig vor Baubeginn eine geprüfte statische Berechnung vorzulegen.

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen.

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.

Das Betreten von Bahnanlagen durch Dritte ist ohne Genehmigung nicht gestattet. Die Erlaubniskarte für Dritte zum Betreten der Bahnanlagen für Vermessungsarbeiten, zur Entnahme von Bodenproben etc. wird gemäß DB Ril 135.0201 bei der DB lnfraGO AG beantragt (Kontakt: sipla-aug@deutschebahn.com). Alle hieraus entstehenden Kosten müssen vom Antragsteller getragen werden.

Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Die Entwässerung der Fläche so zu planen, dass kein Oberflächenwasser zum Bahndamm hinströmen kann. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. Eine Durchfeuchtung der Bahnanlage muss auf Dauer verhindert werden. Es dürfen keine schädlichen Wasseranreicherungen im Bahnkörper auftreten.

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.).

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der  Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen verboten.  Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV­ Abnahme) sicher zu stellen. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB lnfraGO AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB lnfraGO AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB lnfraGO, Immobilienmanagement Süd (l.IFD-S), Herr Marius Ranzinger, Richelstr. 1, 80634 München, Tel.: 015237409612, E-Mail: marius.ranzinger@deutschebahn. com, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die DB Konzernrichtlinie (Ril) 882 „Landschaftspflege und Vegetationskontrolle" zu beachten.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlichen zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal, usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzustellen. Auf Strafverfolgung bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen.

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise oder von Bahnübergängen etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen.

Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden, es sei denn, es wird aufgrund vorübergehender Inanspruchnahme von Bahngrund ein Kurzzeitmietvertrag abgeschlossen (Baustelleneinrichtungsfläche).

Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können. Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Für Schäden, die der Deutschen Bahn AG aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Bauherr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls in vollem Umfang.

Sollten sich zu einem späteren Zeitpunkt Auswirkungen auf den Bahnbetrieb ergeben, so behält sich die DB AG weitere Auflagen und Bedingungen vor.

Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, Frau Dailidenaite, zu wenden.

 

Beschluss:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und fließen noch in die Begründung ein.

Das erwähnte Projekt G. 016180891 (Neubau Bahnübergangssicherungsanlage in km 15,627) der lnfraGO AG ist bekannt und wird von der Gemeinde unterstützt.

Änderungen der Planung sind nicht ersichtlich.