Sachverhalt:
Hinsichtlich des Gewerbegebiet „Egart – südlich der Epfacher Straße“ sind
im Verfahren § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB keine Stellungnahmen eingegangen,
die eine Änderung der Planung veranlassen würde (siehe Sitzung vom 07.02.2024 „Behandlung
der im Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB eingegangen
Stellungnahmen/Beschlussvorschläge“).
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom abgeschlossenen Verfahren nach §§ 3 Abs.
2 und 4 Abs. 2 BauGB, in welchem keine Stellungnahmen eingegangen sind, die
einer erneuten Auslegung bedürfen.
Der Gemeinderat beschließt
gem. §§ 2 und 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und Art. 23 der Bayerischen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) die Änderung des Bebauungsplans
Gewerbegebiet „Egart – südlich der Epfacher Straße“, in der Fassung vom
26.10.2023, redaktionell ergänzt am 07.02.2024 als Satzung und die Begründung
hierzu.
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan auszufertigen und
bekannt zu machen.