Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 507 der
Gemarkung Dienhausen wurde ein Bauantrag für o.g. Vorhaben eingereicht.
Die Errichtung bedarf
grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts Anderes bestimmt ist (Art. 55
Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art.
57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben
liegt im Außenbereich (§ 35 BauGB) im Geltungsbereich eines
Flächennutzungsplanes, dessen Gebietsart nach BauNVO Waldfläche vorsieht. Das
Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Öffentliche Belange
werden nicht beeinträchtigt.
Die Erschließung ist
gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche.
· Hinweis: Es liegt eine Stellungnahme der Gemeinde Schwabsoien vor (siehe Anhang). Belange der Gemeinde Denklingen sind nicht betroffen.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.