Betreff
Erlass einer Satzung über die kostenpflichtigen Leistungen der Offenen Ganztagsschule (OGTS) Denklingen
Vorlage
01/2024/2794
Aktenzeichen
2032-45995
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

 

Satzung

über die kostenpflichtigen Leistungen der

Offenen Ganztagsschule (OGTS) Denklingen

 

Die Gemeinde Denklingen erlässt auf der Grundlage des Art. 34 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

Satzung

 

§ 1

Geltungsbereich

Die Ganztagsbetreuung ist grundsätzlich kostenfrei. Zusätzliche Leistungen darüber hinaus sind kostenpflichtig. Diese Satzung regelt die finanzielle Beteiligung der Eltern/Personensorgeberechtigten an der Versorgung mit Mittagessen, der flexiblen Mittagsbetreuung an Freitagen, sowie der Teilnahme an der Bläserklasse im Rahmen des Ganztagsangebotes der OGTS Denklingen.

§ 2

Versorgung mit Mittagessen

(1) Kinder, die verbindlich am kostenfreien Ganztagsangebot der offenen Ganztagsschule angemeldet sind, werden an den Schultagen von Montag bis Freitag mit einem warmen Mittagessen versorgt. 

(2) Die Gemeinde Denklingen stellt den Schülerinnen und Schülern an der OGTS Denklingen an Schultagen eine warme Mittagsmahlzeit bereit. Dafür beauftragt die Gemeinde einen Dritten (Dienstleister) mit der Versorgung nach Abs. 1. Die Versorgung mit Mittagessen erfolgt durch Lieferung zubereiteter Speisen vom, mit der Gemeinde Denklingen im Vertragsverhältnis stehenden, Dienstleister.

(3) Die Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen erfolgt durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten über den Antrag zur verbindlichen Anmeldung für offene Ganztagsangebote.

(4) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind zur Bezahlung der bestellten Mahlzeiten verpflichtet.

 

§ 3

Flexible Mittagsbetreuung an Freitagen

(1) Die Gemeinde Denklingen bietet an Freitagen eine flexible Mittagsbetreuung bis 14:00 Uhr an.

(2) Die Anmeldung zur flexiblen Mittagsbetreuung an Freitagen kann durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten über den Antrag zur verbindlichen Anmeldung für offene Ganztagsangebote erfolgen. Darüber hinaus kann diese jederzeit flexibel gebucht werden.

(3) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind zur Bezahlung der flexiblen Mittagsbetreuung verpflichtet.

 

§ 4

Teilnahme am Angebot der Bläserklasse

(1) Da die Bläserklasse im Rahmen der Ganztagsangebote stattfindet, ist die verbindliche Anmeldung am kostenfreien Ganztagsangebot der offenen Ganztagsschule Voraussetzung für die Teilnahme.

 (2) Die Gemeinde Denklingen stellt den Schülerinnen und Schülern an der OGTS Denklingen die Möglichkeit einer musikalischen Ausbildung zur Verfügung. Die musikalische Ausbildung erfolgt durch Musikpädagogen/Musiklehrer, die im Vertragsverhältnis mit der Gemeinde Denklingen stehen. Die Bläserklasse wird von einer qualifizierten Musikpädagogin geleitet, für den Instrumentalunterricht stehen qualifizierte Instrumentallehrer für jedes Instrument bereit.

(3) Die Anmeldung zur Teilnahme an der Bläserklasse erfolgt durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten über den Antrag zur verbindlichen Anmeldung für offene Ganztagsangebote.

(4) Die Eltern/Personensorgeberechtigten sind zur Bezahlung der Leistungen der Bläserklasse verpflichtet.

 

§ 5

Kostenpflicht

 

Die Teilnahme am Mittagessen, am flexiblen Mittagsbetreuungsangebot für Freitage und am Angebot der Bläserklasse ist kostenpflichtig.

 

§ 6

Kostenschuldner

 

Kostenschuldner sind die Eltern oder Personensorgeberechtigten des teilnehmenden Kindes/Schülers.

Sofern ein Bescheid des Landratsamtes (Sozialhilfeverwaltung) über Bildungs- und Teilhabeleistungen vorliegt, erfolgt eine Abrechnung über die geförderten Leistungen direkt mit dem Landratsamt.

 

§ 7

Höhe der Kostenbeteiligung

 

(1) Die Kosten sind zu 100 Prozent durch die Eltern zu tragen.

(2) Die Kosten betragen pro Mittagessen 4,00 €.

(3) Die Kosten für die flexible Mittagsbetreuung an Freitagen betragen 2,00 € zzgl. Mittagessen.

(4) Für die Bläserklasse wird ein Kostenbeitrag von insgesamt 440 € erhoben, zahlbar in 11 monatlichen Raten á 40 €. Das Instrument wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es obliegt dem Ausleiher, sorgsam mit dem Instrument umzugehen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung müssen die Erziehungsberechtigten für den Schaden aufkommen.

 

§ 8

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom XX.XX.XXXX (einen Tag nach Bekanntmachung) in Kraft.