Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung
über die kostenpflichtigen
Leistungen der
Offenen Ganztagsschule (OGTS)
Denklingen
Die Gemeinde Denklingen erlässt auf der Grundlage
des Art. 34 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende
Satzung
§ 1
Geltungsbereich
Die
Ganztagsbetreuung ist grundsätzlich kostenfrei. Zusätzliche Leistungen darüber
hinaus sind kostenpflichtig. Diese Satzung regelt die finanzielle Beteiligung
der Eltern/Personensorgeberechtigten an der Versorgung mit Mittagessen, der
flexiblen Mittagsbetreuung an Freitagen, sowie der Teilnahme an der
Bläserklasse im Rahmen des Ganztagsangebotes der OGTS Denklingen.
§ 2
Versorgung mit Mittagessen
(1)
Kinder, die verbindlich am kostenfreien Ganztagsangebot der offenen
Ganztagsschule angemeldet sind, werden an den Schultagen von Montag bis Freitag
mit einem warmen Mittagessen versorgt.
(2) Die Gemeinde
Denklingen stellt den Schülerinnen und Schülern an der OGTS Denklingen an
Schultagen eine warme Mittagsmahlzeit bereit. Dafür beauftragt die Gemeinde
einen Dritten (Dienstleister) mit der Versorgung nach Abs. 1. Die Versorgung
mit Mittagessen erfolgt durch Lieferung zubereiteter Speisen vom, mit der
Gemeinde Denklingen im Vertragsverhältnis stehenden, Dienstleister.
(3) Die Anmeldung
zur Teilnahme am Mittagessen erfolgt durch die Eltern/
Personensorgeberechtigten über den Antrag zur verbindlichen Anmeldung für offene
Ganztagsangebote.
(4) Die
Eltern/Personensorgeberechtigten sind zur Bezahlung der bestellten Mahlzeiten
verpflichtet.
§ 3
Flexible Mittagsbetreuung an Freitagen
(1) Die Gemeinde Denklingen bietet an Freitagen
eine flexible Mittagsbetreuung bis 14:00 Uhr an.
(2) Die Anmeldung zur flexiblen Mittagsbetreuung
an Freitagen kann durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten über den Antrag
zur verbindlichen Anmeldung für offene Ganztagsangebote erfolgen. Darüber
hinaus kann diese jederzeit flexibel gebucht werden.
(3) Die
Eltern/Personensorgeberechtigten sind zur Bezahlung der flexiblen
Mittagsbetreuung verpflichtet.
§ 4
Teilnahme am Angebot der Bläserklasse
(1) Da
die Bläserklasse im Rahmen der Ganztagsangebote stattfindet, ist die
verbindliche Anmeldung am kostenfreien Ganztagsangebot der offenen
Ganztagsschule Voraussetzung für die Teilnahme.
(2) Die
Gemeinde Denklingen stellt den Schülerinnen und Schülern an der OGTS Denklingen
die Möglichkeit einer musikalischen Ausbildung zur Verfügung. Die musikalische
Ausbildung erfolgt durch Musikpädagogen/Musiklehrer, die im Vertragsverhältnis
mit der Gemeinde Denklingen stehen. Die Bläserklasse wird von einer
qualifizierten Musikpädagogin geleitet, für den Instrumentalunterricht stehen
qualifizierte Instrumentallehrer für jedes Instrument bereit.
(3) Die Anmeldung zur Teilnahme an der
Bläserklasse erfolgt durch die Eltern/ Personensorgeberechtigten über den
Antrag zur verbindlichen Anmeldung für offene Ganztagsangebote.
(4) Die
Eltern/Personensorgeberechtigten sind zur Bezahlung der Leistungen der
Bläserklasse verpflichtet.
§ 5
Kostenpflicht
Die Teilnahme am
Mittagessen, am flexiblen Mittagsbetreuungsangebot für Freitage und am Angebot
der Bläserklasse ist kostenpflichtig.
§ 6
Kostenschuldner
Kostenschuldner
sind die Eltern oder Personensorgeberechtigten des teilnehmenden
Kindes/Schülers.
Sofern ein Bescheid des Landratsamtes
(Sozialhilfeverwaltung) über Bildungs- und Teilhabeleistungen vorliegt, erfolgt
eine Abrechnung über die geförderten Leistungen direkt mit dem Landratsamt.
§ 7
Höhe der Kostenbeteiligung
(1) Die Kosten sind
zu 100 Prozent durch die Eltern zu tragen.
(2) Die Kosten
betragen pro Mittagessen 4,00 €.
(3) Die Kosten für
die flexible Mittagsbetreuung an Freitagen betragen 2,00 € zzgl. Mittagessen.
(4) Für die
Bläserklasse wird ein Kostenbeitrag von insgesamt 440 € erhoben, zahlbar in 11
monatlichen Raten á 40 €. Das Instrument wird kostenfrei zur Verfügung
gestellt. Es obliegt dem Ausleiher, sorgsam mit dem Instrument umzugehen. Bei
grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung müssen die
Erziehungsberechtigten für den Schaden aufkommen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit Wirkung vom XX.XX.XXXX (einen Tag nach Bekanntmachung) in
Kraft.