Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
155/9 der Gemarkung Denklingen wurde bereits ein Bauantrag im November 2023 für
o.g. Vorhaben eingereicht. Hierfür wurde das gemeindliche Einvernehmen nach §
36 BauGB zwar erteilt, nicht jedoch die sanierungsrechtliche Genehmigung nach §
145 Abs. 1 Satz 2 BauGB.
Der Bauherr
hat nun eine angepasste Bauplanung eingereicht (siehe Anhang).
Das genannte Vorhaben liegt im Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem Dorfgebiet (MD). Ein
Vorhaben zu Wohnzwecken ist nach § 5 BauNVO zulässig. Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Erschließung ist gesichert durch die
Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und
zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Das Vorhaben
liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach §142 BauGB). Die Baufibel
wird nun eingehalten. Die Dachform wurde nun als Satteldach mit einer Neigung
von 25 Grad angepasst. Die Dachfarbe ist weiterhin in Anthrazit geplant, welche
lt. Baufibel ausnahmsweise zulässig sein kann. Eine Solaranlage wird auf der
Südwestseite dachflächengleich geplant. Holzelemente sind in Form von Fensterläden
vorgesehen. Die Einfriedung soll lt. Angabe mit Stabmattenzaun ausgeführt
werden.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde
Denklingen wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB, sowie das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird erteilt.