Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 40/1 der Gemarkung Denklingen wurde bereits ein
Bauantrag im Dezember 2023 für o.g. Vorhaben eingereicht. Hierfür wurde das
gemeindliche Einvernehmen vorerst nicht erteilt, weil der Bauantrag nicht mit
dem tatsächlichen Bestand übereinstimmte.
Die
Genehmigungsbehörde im Landratsamt Landsberg hat in dieser Bauangelegenheit
vom Bauherrn eine Erklärung erhalten in dieser er sich zum Rückbau der
widerrechtlich errichteten Gaube auf der Garage verpflichtet (siehe Anhang).
Eine nachträgliche Genehmigung und Änderung der Planunterlagen wird seitens des
Bauherrn nicht angestrebt.
Das
genannte Vorhaben
liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die Gebietsart entspricht hier einem
Dorfgebiet (MD). Ein Vorhaben zu Wohnzwecken ist zulässig.
Das
vorgesehene Maß der baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren
Grundstücksflächen (Baulinie/Baugrenze) fügen sich grundsätzlich in die
Eigenart der näheren Umgebung ein. Die überbaubare Fläche ist leicht erhöht. Im
Zuge der angemessenen Nachverdichtung ist dies jedoch vertretbar.
Die
Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen
Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung
im Trennsystem.
Die Stellplatzsatzung der Gemeinde Denklingen wird eingehalten.
Das Vorhaben liegt im Sanierungsgebiet „Ortskern“ (Gebiet nach § 142 BauGB). Ein sanierungsrechtlicher Antrag sowie ein Gestaltungsplan liegen vor. Die Baufibel wird eingehalten.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB sowie das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird erteilt.