Sachverhalt:
Die Flächen der Flurstücke
1294/23 bis 29 waren äußerst schwer zu verkaufen, sodass die Gemeinde
Denklingen potentiellen Kaufinteressenten in Aussicht gestellt hat, ihnen im
Falle eines Kaufes bei einer benötigten Bebauungsplanänderung sehr weit
entgegen zu kommen. Die Wünsche des Käufers wurden durch die Eingabe von
Änderungen durch die Architektin, Dipl.Ing. Jutta Plöckl, Bergmannstr. 10,
80339 München bekundet.
Folgende Änderungen
wurden gewünscht:
- Einzelhäuser (E)
statt Gruppenhäuser (H)
- Abweichung von der
festgesetzten Firstrichtung
- Dachneigung 32 statt
18-22 Grad
- kein Anbau an die
Baulinie
- Überschreitung
Baufenster mit Pergola
- Pergoladach aus Glas
- Maschendrahtzaun
statt Holzzaun
- keine Lärmschutzwand
- Überschreitung der abstandsflächenfreien Grenzhöhe von 3,00m laut BayBO bei der
Garage
- Überschreitung der Baufenster und Geh-, Fahr- und Leitungsrechtfläche bei der
Garage
- keine Lärmschutzwand im Nichtgaragenbereich, da dort Zufahrtsbereich
- Garagendach mit Trapezblechdeckung
Beschluss:
Der Gemeinderat hat bereits sein Wohlwollen zu einer weiteren Änderung
des Bebauungsplanes „An den Linden“ signalisiert und beschließt folgendes:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Entwurf des Architekturbüros Reiser
aus München vom 14.03.2014 über die sechste Änderung des Bebauungsplans „An den
Linden"
Der Gemeinderat billigt diesen Entwurf der sechsten Änderung des
Bebauungsplans ,,An den Linden" und legt folgendes fest.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die
Verwaltung beauftragt ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch durchzuführen.
- Dabei ist von der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1
abzusehen,
- der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu
geben,
- den berührten
Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu geben.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diese Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können..