Betreff
Sechste Änderung des Bebauungsplans "An den Linden"
Vorlage
01/014/0065
Aktenzeichen
6102-J14-5D67
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Flächen der Flurstücke 1294/23 bis 29 waren äußerst schwer zu verkaufen, sodass die Gemeinde Denklingen potentiellen Kaufinteressenten in Aussicht gestellt hat, ihnen im Falle eines Kaufes bei einer benötigten Bebauungsplanänderung sehr weit entgegen zu kommen. Die Wünsche des Käufers wurden durch die Eingabe von Änderungen durch die Architektin, Dipl.Ing. Jutta Plöckl, Bergmannstr. 10, 80339 München bekundet.

 

Folgende Änderungen wurden gewünscht:

 

- Einzelhäuser (E) statt Gruppenhäuser (H)

- Abweichung von der festgesetzten Firstrichtung

- Dachneigung 32 statt 18-22 Grad

- kein Anbau an die Baulinie

- Überschreitung Baufenster mit Pergola

- Pergoladach aus Glas

- Maschendrahtzaun statt Holzzaun

- keine Lärmschutzwand

- Überschreitung der abstandsflächenfreien Grenzhöhe von 3,00m laut BayBO bei der

  Garage

- Überschreitung der Baufenster und Geh-, Fahr- und Leitungsrechtfläche bei der

  Garage

- keine Lärmschutzwand im Nichtgaragenbereich, da dort Zufahrtsbereich

- Garagendach mit Trapezblechdeckung

 

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat hat bereits sein Wohlwollen zu einer weiteren Änderung des Bebauungsplanes „An den Linden“ signalisiert und beschließt folgendes:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Entwurf des Architekturbüros Reiser aus München vom 14.03.2014 über die sechste Änderung des Bebauungsplans „An den Linden"

 

Der Gemeinderat billigt diesen Entwurf der sechsten Änderung des Bebauungsplans ,,An den Linden" und legt folgendes fest.

 

Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, wird die Verwaltung beauftragt ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 Baugesetzbuch durchzuführen.

 

-       Dabei ist von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 und § 4 Abs.1 abzusehen,

 

-       der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben,

 

-       den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben.

 

 

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über diese Bebauungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können..