Die Bauherren wollen entgegen den
Festsetzungen des Bebauungsplans „An den Linden“ eine Garage mit Flachdach
errichten. Ggfs. wird die Baugrenze leicht überschritten. Das Vorhaben ist zwar
verfahrensfrei, wegen den Abweichungen vom Bebauungsplan wird aber eine
isolierte Befreiung nach Art. 63 Abs. 3 BayBO benötigt.
Art. 63 der BayBO lautet wie folgt:
(1) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen
von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der
jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten
nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den
Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 vereinbar sind; Art. 3 Abs. 2 Satz 3 bleibt
unberührt. 2 Der Zulassung einer
Abweichung bedarf es nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen
Prüfsachverständigen bescheinigt werden.
(2) 1 Die
Zulassung von Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1, von Ausnahmen und Befreiungen
von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen
Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung ist gesondert schriftlich
zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. 2 Für
Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften,
die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend;
bei Bauvorhaben, die einer Genehmigung bedürfen, ist der Abweichungsantrag mit
dem Bauantrag zu stellen.
(3) 1 Über Abweichungen nach Abs. 1 Satz 1 von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Abs. 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde nach Maßgabe der Abs. 1 und 2. 2 Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Gemeinde zu; § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt entsprechend.
Beschluss:
Die isolierte Befreiung ist zu gewähren. Das wird wie folgt begründet: Zum einen befindet sich das Baugrundstück wenig einsehbar in der Nordecke des Baugebietes „An den Linden“. Zum anderen ist diese Entscheidung aufgrund der Gleichbehandlung innerhalb des Baugebietes dringend geboten.