Sitzung: 01.06.2017 Gemeinderat
Vorlage: 01/2017/0852
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt. Die Stellungnahmen werden dem
Gemeinderat als Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung
Es sind keine
Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
02.05.2017
Die
DB AG DB Immobilien hat unter Bezugnahme einer Bevollmächtigung durch die DB
Netz AG am 02.05.2017 eine „Gesamtstellungnahme“ nach § 4 Abs. 2 BauGB als
Träger öffentlicher Belange abgegeben.
1. Die DB AG DB Immobilien verweist zunächst auf ihre im Verfahren nach
§ 4 Abs. 1 BauGB abgegebene Stellungnahme vom
12.08.2016, die weiterhin aufrechterhalten wird.
Beschluss:
Die Gemeinde verweist ihrerseits auf ihre Behandlung
der Stellungnahme vom 12.08.2016 in der Sitzung des Gemeinderats vom
21.12.2016. Soweit die Stellungnahme vom 02.05.2017 gegenüber der Stellungnahme
vom 12.08.2016 keine neuen abwägungsrelevanten Erwägungen enthält, verweist die
Gemeinde auf ihren Beschluss in der Sitzung des Gemeinderats vom 21.12.2016 und
die dortige Begründung.
2. Die DB AG DB Immobilien kommt in ihrer
Stellungnahme vom 02.05.2017 nunmehr erstmalig der mehrfach geäußerten
Aufforderung der Gemeinde nach, zwei im hiesigen Verfahren und im Verfahren zur
26. Änderung des Flächennutzungsplans geäußerte Behauptungen näher zu
substantiieren:
a)
Die DB AG DB Immobilien weist
darauf hin, dass die DB Netz AG, ausgehend von einer Belastung des Bahnübergangs
an der LL 16 von 2.100 Fahrzeugen in 24 Stunden gemäß der letzten
Verkehrszählung, die konkrete Gefahr sehe, „dass mit Realisierung des geplanten
Gewerbegebiets die geringe Spanne zur Eingriffsschwelle nach EBO überschritten
wird und demnach eine technische Sicherung des Bahnübergangs nach EBO notwendig
werden würde.“ Eine erneute Verkehrszählung am betroffenen Bahnübergang sei
bereits in Auftrag gegeben.
Beschluss:
Die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen
Bebauungsplans ist unabhängig vom Ausbauzustand des Bahnübergangs an der LL 16.
Erforderlichenfalls bietet das Eisenbahnrecht, insbesondere das
Eisenbahnkreuzungsrecht Möglichkeiten und Verfahren, auf geänderte
Verhältnisse, etwa eine Verkehrszunahme auf der LL 16, zu reagieren und
gegebenenfalls ein hierdurch erforderlich werdenden Ausbau des Bahnübergangs
vorzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist auch das in Art. 28
Abs. 2 GG garantierte Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu berücksichtigen.
Diese verfassungsrechtliche Garantie sichert den Gemeinden im Rahmen der
bestehenden Gesetze einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen
Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich. In diesem Bereich wird den Gemeinden
eine Allzuständigkeit zuerkannt, womit auch die Befugnis verbunden ist, die Geschäfte
eigenverantwortlich zu führen. Hierunter fällt auch das Recht der Gemeinde, die
städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets sowie seine bauliche und sonstige
Nutzung zuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört
die kommunale Planungshoheit explizit zum Kernbereich der
Selbstverwaltungsgarantie.
Durch den beabsichtigten Ausbau eines relativ
kleinen Gewerbegebiets wird der Verkehr an dem Bahnübergang allenfalls
geringfügig zunehmen. Eine Gefährdung des Straßen- oder Schienenverkehrs ist
bei Einhaltung der in § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO geregelten Anforderungen an einen
ungesicherten Bahnübergang zu erwarten. Die DB AG DB Immobilien trägt nicht
vor, dass die Anforderungen des § 11 Abs. 7 Nr. 2 EBO an einen ungesicherten
Bahnübergang nicht eingehalten werden könnten; Anhaltspunkte hierfür sind für
die Gemeinde auch nicht erkennbar. Vielmehr trägt die DB AG DB Immobilien
selbst vor, dass am Bahnübergang keine höhere Geschwindigkeit der
Eisenbahnfahrzeuge als 20 km/h erlaubt ist. Auch ist davon auszugehen, dass die
Übersicht auf die ´Bahnstrecke gesichert ist.
Sollte ein ungesicherter Bahnübergang irgendwann
einmal nicht mehr ausreichen, bietet das Eisenbahnrecht Möglichkeiten und
Verfahren hierauf zu reagieren und ggf. einen erforderlich werdenden Ausbau des
Bahnübergangs vorzunehmen.
b)
Ferner hat die DB AG DB
Immobilien erstmalig die einzuhaltenden Sichtflächen bezeichnet und eine Karte
hierzu vorgelegt. Hiernach betragen die Sichtdreiecke 265 m auf 6 m und 200 m
auf 16 m, jeweils vom Andreaskreuz gemessen.
Die von der DB AG DB Immobilien nunmehr mitgeteilten
Sichtdreiecke sind erheblich kleiner, als das bisher im Bebauungsplanentwurf
vorgesehene Sichtdreieck, das eine Schenkellänge von 50 m an der LL16 vorsieht.
Beschluss:
Das im Bebauungsplan vorgesehene Sichtdreieck wird
an die in der Stellungnahme der DB AG DB Immobilien vom 02.05.2017 enthaltenen
Angaben angepasst.
2) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
04.05.2017
Die Handwerkskammer für München und
Oberbayern verweist auf die vorausgegangenen Stellungnahmen vom November 2015
zum 26. Flächennutzungsplanverfahren. Die vorgebrachten Äußerungen werden
weiterhin grundsätzlich aufrechterhalten und sind nochmals als angeführt zu
betrachten.
Folgendes Schreiben ist im November 2015 bei
der Gemeinde Denklingen eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich
für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren.
Die Gemeinde Denklingen kann durch Grunderwerb die bestehende
Nachfrage nach gewerblichen Baugrundstücken bedienen und eine teilweise im
Flächennutzungsplan bereits als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche erweitern.
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern unterstützt
und begrüßt die Erweiterung der Gewerbeflächen. Es wäre wünschenswert auf den
neu entstehenden Flächen vor allem auch kleinen und mittelständischen Betrieben
durch bedarfsgerechte bzw. kleinteilige Parzellierung eine Ansiedlung zu
ermöglichen. Um negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des Einzelhandels im
Ortskern entgegenzuwirken, sollte der Einzelhandel im Gewerbegebiet generell
ausgeschlossen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Handwerkskammer für München und Oberbayern“
Der Gemeinderat fasste damals folgenden Beschluss:
„Die
Hinweise der Handwerkskammer werden begrüßt und fließen in die nachfolgende
Bebauungsplanung ein.“
Beschluss:
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf i.d.F. vom
15.06.2016 und 27.02.2017 wurden die einschlägigen Belange entsprechend
berücksichtigt. Allerdings wurde der Einzelhandel im Gewerbegebiet deshalb
nicht generell ausgeschlossen, da in Denklingen keine nennenswerten
einschlägigen Läden zur Grundversorgung überhaupt noch vorhanden sind. Sondergebietsbezogene
Einzelhandelsnutzungen mit Verkaufsflächen größer 800 qm sind im Gewerbegebiet
jedoch nicht zulässig.
3) Landratsamt Landsberg am Lech, Abfall-/Bodenschutzbehörde, Landsberg
am Lech, E-Mail vom 29.03.2017
Die Abfallbehörde teilt mit, dass mit der Kennzeichnung unter Nr. D.1 –
2.6 und den Hinweisen unter Nr. F.4 Einverständnis besteht.
Mit den Bewertungen und Vorschlägen im Gutachten von Baugrundinstitut
Kling Consult, Projekt-Nr. 9977b02 vom 17.02.2017 besteht aus Sicht der
Bodenschutzbehörde Einverständnis. Die geforderte detaillierte Abgrenzung der
Altdeponie ist plausibel.
Der erfasste Bereich ist mit Nr. 15.12 PlanzVO im Bebauungsplan zu
kennzeichnen.
Im Übrigen wird auf die Anforderungen gemäß dem Schreiben der Bodenschutzbehörde
vom 02.09.2015 hingewiesen.
Beschluss:
Der erfasste Bereich ist in der Planzeichnung des Bebauungsplans
bereits mit Nr. 15.12 PlanzVO gekennzeichnet.
Die mit Schreiben der Bodenschutzbehörde vom 02.09.2015 mitgeteilten
Festsetzungsvorschläge und Hinweise (Ziff. 1. – 6. und die anschließenden
Hinweise) wurden bereits vollständig in Bebauungsplan, Ziff. D.1.-D.2.6 und in
die Begründung übernommen.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 28.04.2017
Die untere Immissionsschutzbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
„Aufgrund der Forderung der unteren Immissionsschutzbehörde wurde die
Schalltechnische Untersuchung der Fa. emplan vom 09/2016 vorgelegt.
Diese Schalltechnische Untersuchung wurde aus
immissionsschutzfachlicher Sicht auf Vollständigkeit und Plausibilität
geprüft. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen.
Durch die Schalltechnische Untersuchung wurde
rechnerisch nachgewiesen, dass die ursprünglichen Emissionskontingente von
tags 60 dB(A)/qm und nachts 45 dB(A)/qm richtig angesetzt waren und somit die
maßgeblichen lmmissionsrichtwerte an sämtlichen relevanten Immissionsorten
durch das neu geplante Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der gewerblichen
Vorbelastung eingehalten werden.
Insofern
bestehen keine Einwendungen gegen die vorliegende Planung.
Durch die Festsetzungen unter „7.
Immissionsschutz" wird den Belangen des Innmissionsschutzes nachgekommen,
jedoch sind die nachfolgenden redaktionellen Änderungen zu übernehmen:
Der Wortlaut im 2. Absatz: „Die
schalltechnischen Festsetzungen erfolgt
nach DIN 45691, Abschnitt 4.5" sollte gestrichen werden, da er in
Abschnitt 5 der DIN 45691 (siehe 3. Absatz im Text der Festsetzungen)
wortwörtlich so aufgeführt ist.
Hinter den 3. Absatz der Festsetzungen muss zwingend der folgende
Wortlaut als Festsetzung aufgenommen werden (ist kein Hinweis wie unter 7.2 aufgeführt!):
„Die Einhaltung der festgesetzten Emissionskontingente an den
relevanten Immissionsorten außerhalb des Gewerbegebietes sowie die Einhaltung
der nach TA Lärm für Gewerbegebiete maßgeblichen lmmissionsrichtwerte an den
nachbarschaftlichen Immissionsorten innerhalb des Gewerbegebietes ist im Rahmen
des Bauvollzuges über ein Schallschutzgut-achten nachzuweisen, das zum
jeweiligen Bauantrag oder Antrag auf Nutzungsänderung vorzulegen ist.
Ausnahmen hiervon sind im Einzelfall mit Zustimmung der
Immissionsschutzbehörde beim Landratsamt möglich (z.B. bei lärmarmen
Nutzungen)."
Im Bebauungsplan sind die Teilflächen der Emissionskontingente nicht
mit rosa Strichpunktlinie (Planzeichen B 23.) gekennzeichnet. Dies ist zu
ergänzen.“
Beschluss:
Die Hinweise der unteren Immissionsschutzbehörde sind noch in den
Bebauungsplan zu übernehmen.
5) Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben
vom 04.04.2017
Die höhere Planungsbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende
Stellungnahme ab:
Der Bebauungsplan soll die baurechtlichen Voraussetzungen für eine
gewerbliche Nutzung am östlichen Ortsrand von Denklingen schaffen.
Die o.g. Planung steht den Erfordernissen der Raumordnung nicht
entgegen.
Wir weisen allerdings darauf hin, dass in Gewerbegebieten durch
geeignete Festsetzungen die Entstehung unzulässiger
Einzelhandelsagglomerationen auszuschließen ist (vgl. Urteil des VGH vom
14.12.2016, AZ: 15 N 15.1201).
Mit freundlichen Grüßen
Regierung von Oberbayern, Höhere Planungsbehörde“
Beschluss:
Der Einzelhandel im Gewerbegebiet wurde deshalb nicht
generell ausgeschlossen, da in Denklingen keine nennenswerten einschlägigen
Läden zur Grundversorgung überhaupt noch vorhanden sind. Den bisherigen
Ansiedlungswünschen der Gemeinde wurde von den einschlägigen Unternehmen leider
nicht nachgekommen. Sondergebietsbezogene Einzelhandelsnutzungen mit
Verkaufsflächen größer 800 qm sind im Gewerbegebiet nicht zulässig.
In den Festsetzungen Ziff. E. wird noch folgender Text
ergänzt:
„Einzelhandelsagglomerationen von jeweils für sich betrachtet
nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem
Zusammenhang und mit überörtlich raumbedeutsamen Auswirkungen sind als
Einzelhandelsgroßprojekte zu bewerten und daher im Gewerbegebiet unzulässig.
Hinweis:
Nach dem Urteil des BayVGH vom 14.12.2016 (Az. 15 N 15.1201) dürfen auch keine
Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte ausgewiesen werden, wenn sie der
Nahversorgung dienen und eine Verkaufsfläche von 1.200 qm überschreiten.“
D Folgende Änderungen bei den Bebauungsplanunterlagen sind von Amts
wegen vorzunehmen:
1. Derzeitige Planfassung -
Verkehrsfläche entlang der Bahnlinie: Diese wird, wie derzeit auch die Praxis
ist, ein öffentlicher Feld- und Waldweg, wobei die Grundstücksgrenzen der
Parzellen in der derzeitigen Bebauungsplanfassung nicht verändert werden.
2. Am Ende der dann
entstehenden westlichen Stichstraße ist eine Wendeplatte vorzusehen, um den
Müllabfuhr-, Feuerwehr- und Notfahrzeugen eine Wendemöglichkeit zu geben. Die
Wendeplatte wird von dieser Stichstraße aus gesehen Richtung Norden angebracht.
3. Die Stichstraße Richtung
Süden bleibt erhalten, wird aber, für das Bebauungsplanverfahren zwar nicht
relevant, erst ausgebaut, falls eine Erweiterung Richtung Süden stattfinden
sollte.
E. Weiteres Verfahren
Nach Einarbeitung der o. a. Änderungsbeschlüsse sind die
Bebauungsplanunterlagen dem Gemeinderat zur Billigung vorzulegen und ein
Verfahren nach § 4a Abs. 3 BauGB vorzubereiten.