Sachverhalt:

 

In der Sitzung vom 16.12.2015 wurde über die im Verfahren §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch eingegangenen Stellungnahmen beschlossen. Die Beschlüsse wurden vollzogen. Unter anderem wurde die Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte beim Gutachter eingeholt. Die beschlossenen Änderungen, sowie die Ergebnisse der Stellungnahme wurden in den Plan und die Begründung eingearbeitet (vgl. beiliegende Planfassung und beiliegende Begründung)

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den Anhörungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch. Außerdem nimmt er Kenntnis von der Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte in der Bodenluft des Baugrundinstitutes Kling Consult aus Krumbach vom 17.02.2016, Projekt-Nr. 10111a02, das für das geplante Baugebiet in keinem Untersuchungspunkt Methan in der Bodenluft nachweisen konnte.

Des Weiteren billigt der Gemeinderat den vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeiteten Plan zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Molkereistraße" in der Fassung vom 18.02.2016 und die diesbezügliche Begründung nebst Umweltbericht in der Fassung vom 18.02.2016 mit den jeweils beschlossenen Änderungen.

Dieser Plan zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Molkereistraße", diese Begründung nebst Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (hier: Stellungnahmen des Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech vom 16.03.2015 und 22.10.2015 nebst Gefahrenabschätzung Bodenluftuntersuchung, Projekt-Nr. 1011102 vom 06.07.2015 und Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte in der Bodenluft, Projekt-Nr. 10111a02 vom 17.02.2016, Fachbüro Kling Consult, Krumbach; Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 20.04.2015 und 09.11.2015; Stellungnahmen der Höheren Landesplanungsbehörde vom 30.03.2015 und 02.11.2015; Stellungnahme von Frau Erika Zeller, vertr. durch Rechtsanwälte Partnerschaft GmbH, Puhle & Kollegen, Schreiben vom 09.11.2015) sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.

 

Ergänzend wird bezüglich der derzeitigen Erstellung des Straßenausbauplanes beschlossen, dass der Bebauungsplan in der Fassung vom 18.02.2016 mit der entsprechenden Parzellierung und der im Bebauungsplan eingetragene Regelquerschnitt für die Straßenbauplanung freigegeben werden.