Sachverhalt:
In der Sitzung vom 16.12.2015
wurde über die im Verfahren §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
eingegangenen Stellungnahmen beschlossen. Die Beschlüsse wurden vollzogen.
Unter anderem wurde die Stellungnahme zur Genese der peripheren CH4-Gehalte
beim Gutachter eingeholt. Die beschlossenen Änderungen, sowie die Ergebnisse
der Stellungnahme wurden in den Plan und die Begründung eingearbeitet (vgl.
beiliegende Planfassung und beiliegende Begründung)
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt
Kenntnis von den Anhörungsverfahren nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2
Baugesetzbuch. Außerdem nimmt er Kenntnis von der Stellungnahme zur Genese der
peripheren CH4-Gehalte in der Bodenluft des Baugrundinstitutes Kling Consult
aus Krumbach vom 17.02.2016, Projekt-Nr. 10111a02, das für das geplante Baugebiet
in keinem Untersuchungspunkt Methan in der Bodenluft nachweisen konnte.
Des Weiteren billigt der
Gemeinderat den vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541
München ausgearbeiteten Plan zur 5. Änderung des Bebauungsplans „Molkereistraße"
in der Fassung vom 18.02.2016 und die diesbezügliche Begründung nebst
Umweltbericht in der Fassung vom 18.02.2016 mit den jeweils beschlossenen
Änderungen.
Dieser Plan zur 5. Änderung
des Bebauungsplanes „Molkereistraße", diese Begründung nebst Umweltbericht
und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
(hier: Stellungnahmen des Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde,
Landsberg am Lech vom 16.03.2015 und 22.10.2015 nebst Gefahrenabschätzung
Bodenluftuntersuchung, Projekt-Nr. 1011102 vom 06.07.2015 und Stellungnahme zur
Genese der peripheren CH4-Gehalte in der Bodenluft, Projekt-Nr. 10111a02 vom
17.02.2016, Fachbüro Kling Consult, Krumbach; Stellungnahmen des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 20.04.2015 und 09.11.2015; Stellungnahmen
der Höheren Landesplanungsbehörde vom 30.03.2015 und 02.11.2015; Stellungnahme
von Frau Erika Zeller, vertr. durch Rechtsanwälte Partnerschaft GmbH, Puhle
& Kollegen, Schreiben vom 09.11.2015) sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
öffentlich auszulegen.
Ergänzend wird bezüglich der
derzeitigen Erstellung des Straßenausbauplanes beschlossen, dass der
Bebauungsplan in der Fassung vom 18.02.2016 mit der entsprechenden
Parzellierung und der im Bebauungsplan eingetragene Regelquerschnitt für die
Straßenbauplanung freigegeben werden.