Sachverhalt:
Für die Fl.Nr.
1682/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes beantragt.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Am
Malfinger Steig“ (§ 30 BauGB). Die Errichtung der Stützmauer und die
Aufschüttung sowie die Einfriedung in Höhe von 1,60 m entsprechen nicht den
Festsetzungen des Bebauungsplanes „Am Malfinger Steig“.
Eine
Genehmigungsfreistellung nach Art. 58 BayBO kommt somit nicht in Betracht.
Die Stützmauer sowie
die Einfriedung sind nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a) BayBO
verfahrensfrei.
Aufschüttungen sind
nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Fläche bis
zu 500 m² verfahrensfrei.
Die aufzuschüttende
Fläche übersteigt nicht die 500 m² und ist deshalb ebenfalls verfahrensfrei.
Über Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes entscheidet bei verfahrensfreien
Bauvorhaben die Gemeinde (Art. 63 Abs. 3 BayBO).
Zur Würdigung der
nachbarschaftlichen Interessen wurde eine Beteiligung der Nachbarn (Fl.Nrn.
1682/0, 1682/3 und 1682/6) veranlasst.
Alle drei Parteien
haben Stellungnahmen wie folgt abgegeben:
Nachbar 1:
„… Bei einer vermutlichen Diskussion zwischen
unseren Firmennachbarn möchten wir uns einer Meinung enthalten, einfach um für
keine Seite Partei zu ergreifen.
Kann nur von unserem Bauvorhaben sprechen, da gab
es von uns als Bauherr Vorstellungen, dagegen stehen Richtlinien und
Entscheidungen vom Landratsamt und an die mussten wir uns halten...“
Nachbar 2:
„… Eine erneute Befreiung der Bauherrschaft des
Grundstücks Gewerbestraße 10a von der Festsetzung des Bebauungsplanes lehne ich
ab. Im Bebauungsplan „Am Malfinger Steig“ wurde sehr detailliert aufgeführt wie
das Baugebiet zu gestalten ist. Dieser gilt als Grundlage für jeden der in
diesem Gebiet baut. Ich bin der Ansicht, dass sich jeder an den Bebauungsplan
halten soll/muss!
Sollten Sie dem Antrag auf Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans in den von Ihnen aufgeführten Punkten
zustimmen, werde ich mich gezwungen sehen, rechtliche Schritte gegen das
Vorhaben einzuleiten …“
Nachbar 3:
„… Gegen die in Ihrem Schreiben vom 06.06.2016
aufgeführten Befreiungen haben wir keine Einwände …“
Der Bebauungsplan
sieht für die o.g. Befreiungen Folgendes vor:
Gemäß Nr. 4.6:
„Geländeveränderungen,
sowie Abgrabungen und Aufschüttungen sind ausnahmsweise in geringem Umfang –
max. halbe Fassadenlänge auf einer Gebäudeseite zulässig.“
Gemäß Nr. 8.1:
„Einfriedungen sind
bis zu einer Höhe von 1,50 m als sockelloser Maschendraht- oder Gitterzaun,
ausgenommen innerhalb der Sichtdreiecke, zulässig.“
Der Zaun soll in
Höhe von 1,60 m errichtet werden. Dieser gilt nach Angaben des Antragsstellers
für das Gewerbe als Einbruchsicherung und nur somit kann der Einbruchstandard
C2 erfüllt werden. Der Zaun wird als Gitterzaun errichtet, allerdings wird die
Stützmauer als Sockel dienen. Diese Stützmauer soll auch die Entwässerung des
Regenwassers auf dem Flurstück Fl.Nr. 1682/7 der Gemarkung Denklingen
gewährleisten, sodass die Nachbarn nicht durch das entstehende Regenwasser
beeinträchtigt werden.
Die Aufschüttung auf
dem Grundstück soll sich über ca. 476 m² erstrecken. Diese Aufschüttung soll
zur Anpassung an die bereits höher liegenden, umliegenden Grundstücke, Fl.Nrn.
1682 und Fl.Nr. 1682/6 dienen. Die unterschiedliche Höhe zum tiefer liegenden
Grundstücks, Fl.Nr. 1682/3 soll durch die Errichtung der o.g. Stützmauer
angepasst werden, um einen definierten Übergang herzustellen.
Eine Befreiung von
diesen Festsetzungen kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht
berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und auch bei
Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen keine öffentlichen Belange berührt
werden.
Beschluss:
Die Erteilung der
Befreiungen zu den Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nach § 31 Abs. 2
BauGB wie folgt beurteilt:
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Die Befreiung wird erteilt: |
Die Befreiung wird abgelehnt: |
Stützmauer (max. 0,85 m) |
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Einfriedung (1,60 m) |
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Aufschüttung (max. 0,85 m); |
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