Sachverhalt:
Der Gemeinderat Denklingen hat am 14.10.2015 den Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Obstwiese“ gefasst.
Die frühzeitige Beteiligung der Bürger gemäß § 3 (1) BauGB fand im Rahmen der Auslegung der Planunterlagen (Entwurf in der Fassung vom 24.05.2016, gebilligt in der Sitzung vom 01.06.2016) im Rathaus Denklingen vom 13.06.2016 bis 27.07.2016 statt.
Die Öffentlichkeit hatte dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 13.06.2016 wurden die Träger öffentlicher Belange aufgefordert, zum Entwurf in der Fassung vom 24.05.2016 bis zum 27.07.2016 gemäß § 4 (1) BauGB Stellung zu nehmen.
Folgende 49 Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt:
- Amt für ländliche
Entwicklung, München
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten, Fürstenfeldbruck
- Bayerischer Bauernverband,
Kaufbeuren
- Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern,
Regionalvertretung München
- Bischöfliche Finanzkammer,
Augsburg
- Bund Naturschutz,
Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- DB Services Immobilien GmbH,
Niederlassung München
- Deutsche Post,
Immobilienservice GmbH, München
- Deutsche Telekom Technik GmbH,
Technik Niederlassung Süd, Kempten
- Gemeinde Altenstadt
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Bidingen
- Gemeinde Fuchstal
- Gemeinde Hohenfurch
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Osterzell
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Schwabsoien
- Gemeinde Vilgertshofen
- Handwerkskammer für München
und Oberbayern, München
- Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern, München
- Katholisches Pfarramt
Denklingen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr. Heide
Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am
Lech
- Landesbund für Vogelschutz
Bayern e.V., Schondorf am Ammersee
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH,
Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Lechwerke AG, Augsburg
- Markt Kaltental
- Planungsverband Äußerer
Wirtschaftsraum München
- Regierung von Oberbayern,
Bergamt Südbayern, München
- Regierung von Oberbayern,
Höhere Planungsbehörde, München
- Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München
- Regionaler Planungsverband
München
- Staatliches Bauamt Weilheim
i.OB
- Vermessungsamt Landsberg am
Lech
- Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB
- Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn
- Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Bürger sind keine
Stellungnahmen eingegangen.
Von folgenden 30 Behörden, bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im Verfahren § 4 Abs. 1 BauGB Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für ländliche
Entwicklung, München, E-Mail vom 15.06.2016
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2016
- Bayerischer Bauernverband,
Kaufbeuren, Stellungnahme vom 20.07.2016
- Bischöfliche Finanzkammer,
Augsburg, Schreiben vom 17.06.2016
- DB Services Immobilien GmbH,
Niederlassung München, Schreiben vom 15.07.2016
- Deutsche Telekom Technik
GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom 13.06.2016
- Gemeinde Altenstadt,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Gemeinde Bidingen,
Stellungnahme vom 13.06.2016
- Gemeinde Fuchstal,
Stellungnahme vom 17.06.2016
- Gemeinde Hohenfurch,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Gemeinde Osterzell,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Gemeinde Schwabsoien,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 27.07.2016
- Handwerkskammer für München
und Oberbayern, München, Schreiben vom 20.07.2016
- Katholisches Pfarramt
Denklingen, Stellungnahme vom 13.06.2016
- Landesbund für Vogelschutz
Bayern e.V., Schondorf am Ammersee, E-Mail vom 14.06.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Schreiben vom 14.06.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 17.06.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 25.07.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
08.07.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
29.06.2016
- Lechwerke AG, Augsburg,
Schreiben vom 23.06.2016
- Markt Kaltental,
Stellungnahme vom 06.07.2016
- Regierung von Oberbayern,
Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 22.06.2016
- Regierung von Oberbayern,
Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 19.07.2016
- Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 14.06.2016
- Regionaler Planungsverband
München, E-Mail vom 27.07.2016
- Staatliches Bauamt Weilheim
i.OB, Stellungnahme vom 14.06.2016
- Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 26.07.2016
- Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 13.06.2016
Folgende 20 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange haben zwar eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken vorgebracht, die beschlussmäßig zu behandeln wären:
- Amt für ländliche Entwicklung,
München, E-Mail vom 15.06.2016
- Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2016
- Bayerischer Bauernverband,
Kaufbeuren, Stellungnahme vom 20.07.2016
- Bischöfliche Finanzkammer,
Augsburg, Schreiben vom 17.06.2016
- Gemeinde Altenstadt,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Gemeinde Bidingen,
Stellungnahme vom 13.06.2016
- Gemeinde Fuchstal,
Stellungnahme vom 17.06.2016
- Gemeinde Hohenfurch,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Gemeinde Osterzell,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Gemeinde Schwabsoien,
Stellungnahme vom 14.06.2016
- Industrie- und Handelskammer
für München und Oberbayern, München, Schreiben vom 27.07.2016
- Katholisches Pfarramt
Denklingen, Stellungnahme vom 13.06.2016
- Landesbund für Vogelschutz
Bayern e.V., Schondorf am Ammersee, E-Mail vom 14.06.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Bauaufsichtsbehörde, Landsberg am Lech, Schreiben vom 25.07.2016
- Markt Kaltental,
Stellungnahme vom 06.07.2016
- Regierung von Oberbayern,
Bergamt Südbayern, München, Schreiben vom 22.06.2016
- Regierung von Oberbayern,
Höhere Planungsbehörde, München, Schreiben vom 19.07.2016
- Regionaler Planungsverband
München, E-Mail vom 27.07.2016
- Staatliches Bauamt Weilheim
i.OB, Stellungnahme vom 14.06.2016
- Bundesamt für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Bonn, E-Mail vom 13.06.2016
Beschlussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw. Einwendungen liegen von folgenden 10 Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor:
- DB Services Immobilien GmbH,
Niederlassung München, Schreiben vom 15.07.2016
- Deutsche Telekom Technik
GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten, Schreiben vom 13.06.2016
- Handwerkskammer für München
und Oberbayern, München, Schreiben vom 20.07.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg am Lech, Schreiben vom 14.06.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 17.06.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
08.07.2016
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg am Lech, Stellungnahme vom
29.06.2016
- Lechwerke AG, Augsburg,
Schreiben vom 15.06.2016 und 23.06.2016
- Regierung von Oberbayern,
Sachgebiet 10, München, Schreiben vom 14.06.2016
- Wasserwirtschaftsamt
Weilheim i.OB, Schreiben vom 26.07.2016
Zur Information:
Keine Äußerung ist eingegangen von folgenden 19 Behörden bzw. sonstigen Trägern
öffentlicher Belange:
- Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege, Referat B Q, München
- Immobilien Freistaat Bayern,
Regionalvertretung München
- Bund Naturschutz,
Kreisgruppe Landsberg am Lech
- Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben, Geschäftsbereich Verwaltungsaufgaben, Nürnberg
- Deutsche Post,
Immobilienservice GmbH, München
- Gemeinde Apfeldorf
- Gemeinde Kinsau
- Gemeinde Reichling
- Gemeinde Vilgertshofen
- Katholisches Pfarramt Epfach
- Kreishandwerkerschaft,
Landsberg am Lech
- Kreisheimatpflegerin, Dr.
Heide Weißhaar-Kiem, Landsberg am Lech
- Kreisjugendring Landsberg am
Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Abt. Gesundheit und Prävention, Landsberg am Lech
- Landratsamt Landsberg am
Lech, Kreisjugendamt, Landsberg am Lech
- E.ON Wasserkraft GmbH,
Werksleitung Lech, Landsberg am Lech
- Planungsverband Äußerer
Wirtschaftsraum München
- Vermessungsamt Landsberg am
Lech
- Zweckverband zur
Abwasserbeseitigung der Fuchstalgemeinden, Denklingen
Beschluss:
Würdigung
der Stellungnahmen:
Im Folgenden werden die wesentlichen Aussagen
der eingegangenen Stellungnahmen gewürdigt und Beschlussvorschläge formuliert.
Die Stellungnahmen werden dem Gemeinderat als
Anhang zur Verfügung gestellt.
A Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung
Es sind keine
Stellungnahmen eingegangen (siehe oben).
B Stellungnahmen von Behörden und sonstigen
Trägern öffentlicher Belange
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange,
die zwar eine Stellungnahme abgegeben haben, jedoch weder Anregungen noch
Bedenken vorgebracht haben (siehe o.a. Auflistung):
Beschluss:
Die Stellungnahmen der oben aufgeführten
Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Planung sind nicht
ersichtlich.
C Beschussmäßig zu behandelnde Anregungen bzw.
Einwendungen
1) DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung München, Schreiben vom
15.07.2016
Die DB AG – DB Immobilien hat unter Bezugnahme auf eine
Bevollmächtigung durch die DB Netz AG am 15.07.2016 im Rahmen der Beteiligung
nach § 4 Abs. 1 BauGB eine Stellungnahme abgegeben.
1. Die DB
AG stimmt der Aufstellung des Bebauungsplans derzeit nicht zu. Begründet wird
dies wie folgt:
„Bei dem Bebauungsplan ist festzuhalten, dass das geplante Baugebiet zu
mehr Verkehr über die nicht technisch gesicherten Bahnübergänge (BÜ) in Bahn-km
12,430 und Bahn-km 15,252 führen wird. Diese müssen derzeit bereits aufgrund
einer Belastung von mehr als 2500 Kfz/24h durch Posten gesichert werden.
Darüber hinausgehend ist davon auszugehen, dass der mit derzeit etwa 2080
Kfz/24 h belastete BÜ in Bahn-km 15,627 ebenfalls mit einem höheren
Verkehrsaufkommen belastet wird und somit auch in die Kategorie der technisch /
mit Posten zu sichernden Bahnübergänge fällt.
Daher ist vor einer Zustimmung seitens der DB AG eine Einigung
hinsichtlich des Verbleibs und der Errichtung von
Bahnübergangssicherungsanlagen im Bereich Asch / Denklingen mit den Beteiligten
Landkreis Landsberg, Gemeinde Fuchstal sowie Gemeinde Denklingen notwendig.“
Beschluss:
Der hiesige Bebauungsplan kann unabhängig von einer Einigung über die
Errichtung von Bahnübergangssicherungsanlagen im Bereich Asch / Denklingen
aufgestellt werden. Entgegen der DB AG setzt er eine solche Einigung nicht
voraus. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Bei Realisierung der mit dem hiesigen Bebauungsplan zugelassenen
Bebauung würde der Verkehr an den in der Stellungnahme erwähnten Bahnübergängen
nicht sprunghaft oder erheblich zunehmen. Es ist allenfalls von einer
unwesentlichen Steigerung auszugehen.
Durch den Bebauungsplan sollen 49 Wohnbaugrundstücke ausgewiesen
werden. Auf jedem Grundstück sind nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Hinzu
kommt, dass die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude auf maximal zwei beschränkt
wird. Nach den Erfahrungen der Gemeinde Denklingen bei der Ausweisung und
Realisierung vergleichbarer Baugebiete, insbesondere bei dem südöstlich
ebenfalls zwischen Kreisstraße und Bahnlinie gelegenen Baugebiet „An den
Linden", ist davon auszugehen, dass auf mindestens 90 % der ausgewiesenen
Grundstücke Einfamilienhäuser mit nur einer Wohneinheit verwirklicht werden.
Weiter ist davon auszugehen, dass eine nennenswerte Anzahl der künftigen
Eigentümer bei der Firma Hirschvogel tätig ist und damit in der Regel mit dem
Fahrrad zu ihrem Arbeitsplatz fahren wird.
Damit ist nicht mit einer erheblichen Steigerung des Verkehrs an den
Bahnübergängen zu rechnen und eine Gefährdung des Straßen- oder
Schienenverkehrs durch die allenfalls geringe Verkehrszunahme nicht zu
erwarten.
Wie in der Stellungnahme der DB AG – DB Immobilien selbst ausgeführt
wird, werden die beiden derzeit nicht technisch gesicherten Bahnübergänge in
Bahn-km 12,430 und Bahn-km 15,252 bereits jetzt durch Posten gesichert.
Anhaltspunkte dafür, dass durch die mit dem Bebauungsplan beabsichtigte
Ausweisung von 49 neuen Baugrundstücken eine so nennenswerte Steigerung des
Verkehrs an den vorerwähnten Bahnübergangen auftreten könnte, dass die
Sicherung durch Posten nicht mehr ausreichen würde, bestehen keine. Ebenso
wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass durch die geplante Ausweisung von 49
neuen Wohnbaugrundstücken der in Bahn-km 15,627 liegende Bahnübergang hierdurch
in die Kategorie der technisch / mit Posten zu sichernden Bahnübergänge fallen
würde.
Demgegenüber sieht sowohl das Fachplanungsrecht als auch das
Eisenbahnkreuzungsrecht Möglichkeiten und Verfahren vor, auf geänderte
Verhältnisse zu reagieren und einen ggf. hierdurch erforderlich werdenden
Ausbau eines Bahnübergangs zu realisieren. Hieraus folgt vom Grundsatz her, dass
auch das Erfordernis eines Ausbaus eines oder mehrerer ungesicherter
Bahnübergänge in aller Regel kein Grund sein kann, dass eine Gemeinde in der
Nähe der Übergänge nicht weiter bauleitplanerisch tätig sein und keine neue
Baugebiete mehr entwickeln kann.
In diesem Zusammenhang ist auch das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte
Recht auf kommunale Selbstverwaltung zu berücksichtigen. Diese
verfassungsrechtliche Garantie sichert den Gemeinden im Rahmen der bestehenden
Gesetze einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
umfassenden Aufgabenbereich. In diesem Bereich wird den Gemeinden eine
Allzuständigkeit zuerkannt, womit auch die Befugnis verbunden ist, die
Geschäfte eigenverantwortlich zu führen. Hierunter fällt auch das Recht der Gemeinde,
die städtebauliche Entwicklung ihres Gebiets sowie seine bauliche und sonstige
Nutzung zu ordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört
auch die kommunale Planungshoheit explizit zum Kernbereich der
Selbstverwaltungsgarantie (BVerfG, B. v. 19.11.2014, Az.: 2 Bv L 2/13; BVerfGE
138, 1, 22).
Durch die Ausweisung der 49 neuen Baugrundstücke soll der in den
nächsten Jahren zu erwartende Bedarf an Baugrundstücken gedeckt werden,
insbesondere derjenige von Einheimischen. Die Gemeinde Denklingen hat die
ausgewiesenen Flächen bereits erworben. Damit ist sichergestellt, dass diese
dann nach Ausweisung des Baugebiets auch zur Verfügung stehen werden. Andere
Flächen, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, stehen nicht zur Verfügung.
Ganz wesentlich kommt hinzu, dass sich die von der DB AG – DB
Immobilien in ihrer Stellungnahme befürchteten Verkehrsprobleme auch bei
Ausweisung anderer Flächen im Hauptort Denklingen stellen würden, weil
sämtliche Wohnbaugebiete im Hauptort Denklingen sowie sämtliche Flächen, die im
Hauptort Denklingen als künftige Wohnbauflächen potentiell zur Verfügung
stehen, südwestlich der Bahnlinie liegen. Damit könnte die Gemeinde Denklingen
im Hauptort Denklingen derzeit überhaupt keine Wohnbauflächen mehr ausweisen.
Durch den hierdurch bewirkten „Planungsstopp" wäre die Gemeinde Denklingen
nicht mehr in der Lage, den in den nächsten Jahren zu erwartenden Bedarf an
Baugrundstücken zu decken, was aus ortsplanerischen Erwägungen nicht akzeptabel
wäre.
Aus diesen Erwägungen hält die Gemeinde Denklingen an der Absicht fest,
den Bebauungsplan aufzustellen.
2. Unter
der Überschrift „Diese Einigung vorausgesetzt sind folgende Hinweise und
Auflagen zu beachten“ werden eine Vielzahl von Ausführungen vorgetragen, was
beim Bau in der Nähe von Schienenanlagen zu beachten ist.
Beschluss:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplanentwurf
enthält unter Nr. 12 Hinweise u.a. für das Bauen nahe der Bahn. Das von der
Gemeinde im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans eingeschaltete
Architektur- und Ingenieurbüro wird beauftrag, zu überprüfen, ob die im
Schreiben vom 15.07.2016 enthaltenen „Hinweise und Auflagen“ Anlass geben, die
im Planentwurf enthaltenen Hinweise zu ergänzen bzw. zu ändern und ggf.
erforderliche Ergänzungen oder Änderungen vorzunehmen.
2) Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, Kempten,
Schreiben vom 13.06.2016
Folgendes Schreiben ging am 15.07.2016 bei der Gemeinde ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom
genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1
TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle
Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren
Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen
abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die o.g. Planung werden die Belange der
Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer
Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Suedetelekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des
Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des
Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind
wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen
Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn,
in Verbindung mit:
Deutsche Telekom
Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreigen
bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Für die Beteiligung
danken wir Ihnen.
Mit freundlichen
Grüßen
Deutsche Telekom“
Beschluss:
Die Hinweise der Deutschen Telekom werden zur Kenntnis genommen.
3) Handwerkskammer für München und Oberbayern, München, Schreiben vom
20.07.2016
Folgendes Schreiben ist bei der Gemeinde
Denklingen eingegangen:
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
die Handwerkskammer für
München und Oberbayern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Verfahren.
Um zu verhindern, dass sich
das großflächig geplante, Allgemeine Wohngebiet in Denklingen zwischen Bahnlinie
und Kreisstraße nicht zu einem faktisch reinen Wohngebiet (WR) entwickelt,
regen wir an, den gemäß § 4 Abs.2 und 3 Nr. 2 BauNVO ebenso zulässigen
Nutzungen wie nicht störenden Handwerks-und Gewerbebetrieben explizit geeignete
Entwicklungsmöglichkeiten im Plangebiet einzuräumen. Dies unterstützt nicht nur
die Entwicklung und Aufrechterhaltung einer wohnortnahen Versorgungsstruktur,
sondern sorgt darüber hinaus auch für eine gewisse Lebendigkeit eines
Wohnquartiers.
Mit
freundlichen Grüßen
Handwerkskammer für München und Oberbayern“
Beschluss:
Der Gemeinderat stellt fest, dass im Bebauungsplan keine
Einschränkungen zur vollständigen Anwendung des § 4 BauNVO enthalten sind.
Insofern steht der gesamte § 4 BauNVO bei der Beurteilung der Zulässigkeit von
Vorhaben zur Verfügung.
4) Landratsamt Landsberg am Lech, Sg. „Kreiseigener Tiefbau“, Landsberg
am Lech, Schreiben vom 14.06.2016
Das Sachgebiet „Kreiseigener Tiefbau“ des Landratsamtes Landsberg am
Lech gibt folgende Anregung:
„Es sollte überlegt werden, ob im Zuge der Erschließung des Baugebietes
zur Verdeutlichung der Ortseinfahrt eine Mittelinsel auf der Kreisstraße
angelegt wird.“
Beschluss:
Der Gemeinderat kommt überein, dass diese Frage beim Ausbau der
Kreisstraße LL 16 entschieden wird. Der Bebauungsplan steht einer eventuellen
Mittelinsel nicht entgegen.
5) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Abfallbehörde, Landsberg am
Lech, Stellungnahme vom 17.06.2016
Die Untere Abfallbehörde gibt folgenden
Hinweis:
„Laut aktueller Datenlage des Altlasten-,
Bodenschutz-, und Deponieinformationssystems (ABuDIS) für den Landkreis
Landsberg am Lech sind keine gefahrenverdächtigen Flächen mit erheblichen
Bodenbelastungen oder sonstigen Gefahrenpotentialen bekannt, die in negativer
Weise auf die Wirkungsbereiche Boden – Mensch und Boden – Grundwasser in den
Geltungsbereichen der o.g. Flächennutzungsplanänderung einwirken können.
Sollten derartige Erkenntnisse beim Planungsträger vorhanden sein, die sich
z.B. aus einer gewerblichen Vornutzung des Geländes oder aus Auffüllungen
ableiten lassen oder Auffälligkeiten der Bodenbeschaffenheit im Zuge der
Baumaßnahmen oder Nutzung bekannt werden, so sind diese gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3
BauGB zu berücksichtigen. In diesem Fall ist die untere
Abfall-/Bodenschutzbehörde gemäß § 47 Abs. 3 KrWG und Art. 1 Satz 1 und 2
i.V.m. Art. 12 BayBodSchG zu informieren. Die weiteren Maßnahmen, wie
Aushubüberwachung nach § 51 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 KrWG und Art. 30 BayAbfG i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Nrn. 5 – 8 KrWG, die Abstimmung von Verwertungs- und
Entsorgungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 3 Nachweisverordnung und ggfs.
nachfolgende Beweissicherungsuntersuchungen nach 10 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 Abs.
2 BBodSchG sind mit der unteren Abfall-/Bodenschutzbehörde abzustimmen.“
Beschluss:
Die Hinweise der Abfall-/Bodenschutzbehörde
werden zur Kenntnis genommen.
6) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde,
Landsberg am Lech, Stellungnahme vom 08.07.2016
Die untere Immissionsschutzbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
„Die Begründung zum Bebauungsplan „6.0
Immissionen, Hinweise, Schallschutzmaßnahmen" ist aus
immissionsschutzrechtlicher Sicht nicht zutreffend, der Sachverhalt wird
richtig in der Begründung zur 27. Flächennutzungsplanänderung unter „8.3
Vorabstellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde zum Bereich entlang der
Kreisstraße LL 16" wiedergegeben und ist daher so zu übernehmen.
Gemäß der 27. Flächennutzungsplanänderung ist ein
Mindestabstand zwischen den Wohngebäudewestfassaden und der Straßenmitte von 25
m (entspricht 21 m zum Fahrbahnrand) von Wohnbebauung freizuhalten. Insofern
ist der Wortlaut für den gekennzeichnete Bereich „Umgrenzung der Flächen für
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß 11. Schallschutzmaßnahmen
der Festsetzungen durch Text" ebenfalls nicht zutreffend und durch den
nachfolgenden Text zu ersetzen:
„Umgrenzung der Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder Vorkehrungen
zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetz"
In dem Bebauungsplan muss rechtverbindlich
festgesetzt werden, dass die Schallschutzmaßnahmen unter Punkt 11 für die
gesamte 1. Häuserzeile entlang der Kreisstraße gelten und nicht nur für den
o.g. gekennzeichneten Bereich. Dies ist in den Festsetzungen richtig zu
stellen.“
Beschluss:
Den Forderungen der Unteren Immissionsschutzbehörde ist nachzukommen.
7) Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Naturschutzbehörde, Landsberg
am Lech, Stellungnahme vom 29.06.2016
Die untere Naturschutzbehörde gibt folgende Stellungnahme ab:
„Die Angaben zur festgesetzten Ausgleichsfläche sind nicht ausreichend.
Es sind die genauen Maßnahmen und der Zeitraum bis zur Erreichung des
Entwicklungszieles festzuschreiben.“
Beschluss:
Den Forderungen der Unteren Naturschutzbehörde ist nachzukommen.
8)
Lechwerke AG, Augsburg, Schreiben vom 15.06.2016 und 23.06.2016
Es sind folgende Schreiben von LEW TelNet GmbH und LEW Verteilnetz GmbH
eingegangen:
„Sehr geehrte
Damen und Herren,
wir danken Ihnen
für die Beteiligung an dem o. g. Verfahren und nehmen dazu wie
folgt Stellung:
Allgemeines: Im räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „An der
Obstwiese", sind wir mit einer stillgelegten Fernmeldekabeltrasse
betroffen. Es
handelt sich hier um ein erdverlegtes Kupferkabel.
Bestehende Verhältnisse: Die stillgelegte Kabeltrasse verläuft
entlang der Flurnummer 1298/0. Zu Ihrer Information und für die
Planungsunterlagen überlassen wir Ihnen den Bestandsplan. In dem Kabellageplan
der LVN GmbH ist unsere stillgelegte Fernmeldekabeltrasse mit aufgenommen und eingezeichnet. Dieser
ist nur für Planungszwecke und nicht zur Weitergabe an Dritte gedacht. Bitte
beachten Sie den Bestand unserer Anlage bei Ihren weiteren Planungen.
Planerische
Ziele:
Hinsichtlich zukünftiger Entwicklungen können zum derzeitigen Stand noch keine
Aussagen getroffen werden. Konkrete Planungen liegen derzeit nicht vor.
Auflagen und
Hinweise: Bei
weiterreichenden Erschließungsarbeiten des Baugebietes ist nicht auszuschließen,
dass unsere Kabeltrasse tangiert und gequert wird. Bei allen notwendigen und
erforderlichen Arbeiten am Kabel sind wir zu informieren. Die zum Schutz der
Fernmeldeleitungen zu treffende Maßnahmen sind mit der LEW TelNet GmbH
frühzeitig abzustimmen. Der Ansprechpartner bei uns im Haus ist Herr Langenmeir
Te1.0821/328-2352.
Ein Zugang zu unserer Kabeltrasse muss gewährleistet und gesichert
sein.
Wir bitten Sie,
uns auch weiterhin an den aktuellen Bauleitplanungen zu beteiligen. Alle
Planungen im Bereich der Kabeltrassen sind bei uns vorzulegen.
Da der Breitbandausbau
gegenwärtig sehr gefragt ist, sind die Informationen über den aktuellen Zustand
oftmals in kürzester Zeit nicht mehr zutreffend. Wir möchten deshalb
ausdrücklich darauf hinweisen, dass die erteilte Auskunft nur für das Datum der
Stellungnahme gilt.
Unter der Voraussetzung, dass die
genannten Punkte berücksichtigt werden, bestehen unsererseits keine Einwände.
Die Auskünfte über die
Kabeltrassen beziehen sich ausschließlich auf die Fernmeldekabel der Lechwerke AG, welche durch die LEW TelNet GmbH
betreut und beauskunftet werden.
Mit freundlichen Grüßen
LEW TelNet GmbH“
„Sehr
geehrte Damen und Herren,
vielen Dank
für die Beteiligung am oben genannten Bauleitverfahren.
Gegen die
Aufstellung des Bebauungsplanes „An der Obstwiese" bestehen unsererseits
keine Einwände, wir bitten jedoch nachstehende Belange bei den weiteren
Planungen zu berücksichtigen.
Bestehende Kabelleitungen
Vorsorglich weisen wir auf bestehende Kabelleitungen im
Bereich der Leederer Straße hin. Die Kabelleitungen sind im beigelegten
Kabellageplan M = 1:500 zeichnerisch dargestellt.
Der Schutzbereich der Kabelleitungen beträgt
1 m beiderseits der Trasse.
Um eine Beschädigung der Kabelleitungen zu vermeiden, sind
rechtzeitig vor der Aufnahme von Grabarbeiten - von der ausführenden Baufirma -
die aktuellen Kabellagepläne bei unserer
Betriebsstelle
Buchloe
Tel.
08241/5002-386
zu beschaffen.
Eine detaillierte Kabelauskunft
kann auch online unter https://geoportalivn.de/apak/ abgerufen werden.
Stromversorgung
Die zukünftige Stromversorgung
der ausgewiesenen Wohnhäuser ist erst nach Erweiterung des 1-kV-Kabelnetzes aus
den benachbarten Transformatorenstationen - welche außerhalb des
Geltungsbereiches liegen - gesichert.
Die Neubauten
erhalten Kabelanschlüsse.
Die genauen Trassen der
Niederspannungskabel können erst festgelegt werden, wenn die endgültige
Parzellierung der Grundstücke bekannt ist.
Allgemeines
Vor Beginn der allgemeinen Erschließung des Baugebietes
bitten wir um rechtzeitige Anberaumung eines Spartengesprächs, um die
jeweiligen Leitungstrassen festzulegen.
Mit den Kabelverlegungsarbeiten, die im Zusammenhang mit
dem Straßenausbau erfolgen, kann erst nach Erfüllung nachstehender
Voraussetzungen begonnen werden:
- Wasser- und Kanalleitungen sind eingebracht,
- das Planum der Straßen und Gehwege ist
erstellt,
- die örtliche Auspflockung der Straßenbegrenzung mit Angabe der zugehörigen
Höhenkoten muss verbindlich gewährleistet sein.
Für den
Fall, dass eine nachträgliche Umlegung der Kabelleitungen wegen falscher
Angaben oder einer Änderungsplanung erforderlich wird, sind die Aufwendungen
vom Verursacher zu tragen.
Unter der Voraussetzung, dass die genannten Punkte
berücksichtigt werden, sind wir mit den Bauleitplanungen einverstanden.
Mit
freundlichen Grüßen
LEW Verteilnetz GmbH“
Beschluss:
Die Kabelleitungen bzw. –trassen sind die Planung aufzunehmen. Die
vorgebrachten Vorgaben über die Arbeiten an den Kabeltrassen und über die
Erschließungsarbeiten für die Baugrundstücke werden beachtet.
9) Regierung von Oberbayern, Sachgebiet 10, München, Schreiben vom
14.06.2016
Folgende Stellungnahme ist am 16.06.2016 eingegangen:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
gemäß den Hinweisen für die Bauten nahe der Bahn auf Seite 7 der
textlichen Festsetzungen sind geeignete Maßnahmen gegen widerrechtliches
Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes zu treffen.
Für die Feuerwehr muss die Zugänglichkeit bei Einsätzen auf dem
Bahnbetriebsgelände, auch während der Bauzeit, sichergestellt sein.
Zudem sind bei der Aufstellung und Änderung von
Bebauungsplänen für den durch die Gemeinde sicherzustellenden Brandschutz -
Art. 1 des Bayer. Feuerwehrgesetzes - grundsätzlich folgende allgemeine
Belange des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und
Rettung von Personen) zu überprüfen und bei Bedarf im Benehmen mit dem
Kreisbrandrat durchzuführen:
1. Das Hydrantennetz ist nach dem Merkblatt Nr.
1.8-5, Stand 08.2000, des Bayer. Landesamts für Wasserwirtschaft bzw. nach den
Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V.
(DVGVV) - Arbeitsblätter W 331 und W 405 - auszubauen. Gegebenenfalls ist der
Löschwasserbedarf nach dem Ermittlungs- und Richtwertverfahren des ehem. Bayer.
Landesamts für Brand-und Katastrophenschutz zu ermitteln. Der Hydrantenplan ist
vom Kreisbrandrat gegenzuzeichnen.
2. Die öffentlichen
Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite,
Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und
ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge
bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die DIN 14 090
„Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" verwiesen.
Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass
Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den
öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.
Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die
sog. „Wendehammer" auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur
ungehinderten Benutzung ist ein Wen-deplatzdurchmesser von mind. 18 m, für
Feuerwehreinsätze mit einer Drehleiter DL(K) 23-12 ein Durchmesser von mind. 21
m erforderlich. Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu
verfügen.
3. Aus Aufenthaltsräumen von nicht zu ebener
Erde liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander
unabhängige Rettungswege gewährleistet sein. Bei baulichen Anlagen ohne
besondere Art und Nutzung und einer Bauhöhe unterhalb der Hochhausgrenze kann
der zweite Rettungsweg auch über die Leitern der Feuerwehr sichergestellt
werden, wenn die Feuerwehr über das erforderliche Rettungsgerät (z.B.
Drehleiter DL(K) 23-12 o.ä.) verfügt.
Sofern innerhalb der Hilfsfrist von 10
Minuten der zweite Rettungsweg über entsprechend ausreichende Leitern der
Feuerwehr nicht sichergestellt werden kann, sind zwei voneinander unabhängige bauliche
Rettungswege (notwendige Treppen) erforderlich.
4. Bei Aufenthaltsräumen im Dachgeschoss müssen
die notwendigen Fenster mit Leitern der Feuerwehr direkt anleiterbar
sein (zweiter Rettungsweg).
Im Übrigen verweisen wir auf die "Planungshilfen für die
Bauleitplanung", Fassung 2014/2015, herausgegeben von der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, insbesondere auf den
Abschnitt II 3 Nr. 31-Brandschutz-. Wir haben uns nur aus der fachlichen Sicht
des Brandschutzes geäußert und diese Äußerung innerhalb der Regierung nicht
abgestimmt.
Mit
freundlichen Grüßen
Regierung
von Oberbayern, Sg. 10“
Beschuss:
Die
Hinweise werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung noch aufgenommen.
10) Wasserwirtschaftsamt Weilheim i.OB, Schreiben vom 26.07.2016
Zum genannten Bebauungsplan nimmt das Wasserwirtschaftsamt Weilheim als
Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:
1. Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen
Planungen oder Maßnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim liegen im
Bereich der Flächennutzungsplanänderung derzeit nicht vor.
2. Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit
Einwendungen mit
rechtlicher Verbindlichkeit liegen nicht vor.
3. Fachliche Informationen und Empfehlungen
3.1. Grundwasser
Im Umgriff bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine
Grundwassermessstellen des Landesgrundwasserdienstes oder Messstellen Dritter
vorhanden.
Belastbare Aussagen über den Grundwasserflurabstand können daher nicht
getroffen werden.
Bodenaufschlüssen im näheren Umfeld des Bebauungsplanes lassen vermuten,
dass der Grundwasserflurabstand > 25 m beträgt.
3.2. Lage zu Gewässern
Oberirdische Gewässer werden durch das Vorhaben nicht berührt.
3.3. Altlastenverdachtsflächen
Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes der Gemeinde sind
keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG), Stand 04.12.2016 aufgeführt,
für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.
3.4. Wasserversorgung
Sämtliche Neubauten
sind an die zentrale Wasserversorgungsanlage anzuschließen. Die hierzu
erforderliche Wasserverteilung ist so auszuführen, dass ausreichende
Betriebsdrücke und auch die Bereitstellung von Löschwasser im Brandfall über
die öffentliche Anlage gewährleistet sind.
3.5. Abwasserentsorgung
3.5.1 Häusliches Schmutzwasser
Sämtliche Bauvorhaben sind vor Bezug an die zentrale Abwasseranlage
anzuschließen.
Das öffentliche Kanalnetz ist entsprechend den technischen Regeln (DIN EN
752) zu erstellen und zu betreiben.
3.6 Niederschlagswasserbeseitigung
Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Seite 5) werden derzeit
Sickerversuche durchgeführt. Wir bitten die Ergebnisse dieser Untersuchung
spätestens im Zuge des Beteiligungsverfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB
mitzuteilen.
Darüber hinaus bitten wir Sie in diesem Zuge auch ein Konzept zur
Niederschlagswasserbeseitigung vorzulegen. Das Niederschlagswasser sollte nach
Möglichkeit über die belebte Bodenzone versickert werden. Eine
Rigolenversickerung ist nur nach vorheriger Filterpassage oder Passage über den
belebten Oberboden möglich.
Wasserwirtschaftliches Ziel ist die naturnahe Bewirtschaftung des
Niederschlagswassers. Zu erwartende Flächenversiegelung wurde bereits durch
verschiedene Festsetzungen reduziert. Um den entstehenden Verlust wichtiger
Bodenfunktionen (Puffer, Filter- und Rückhaltevermögen) versiegelten Bodens
abzumildern, können auch Maßnahmen wie beispielsweise Dachbegrünungen und
Zisternen mit Retentionsraum dienen.
4. Zusammenfassung
Unter Beachtung unserer Stellungnahme bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Bauleitplanung.
Wir bitten die Gemeinde, uns die schadlose Beseitigung des gesammelten Niederschlagswassers
durch Nachweis der Aufnahmefähigkeit des Untergrundes durch die geplanten
Sichertests zu bestätigen und im Zuge des kommenden Bebauungsplanverfahrens
auch ein Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung mit vorzulegen.
Wir bitten nach Abschluss des Verfahrens uns eine Ausfertigung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes zu übermitteln. Vorzugsweise als pdf-Datei(en)
per Mail.
Das Landratsamt Landsberg am Lech erhält eine Kopie des Schreibens.
Mit freundlichen Grüßen
Wasserwirtschaftsamt Weilheim“
Beschluss:
Die fachlichen Informationen des
Wasserwirtschaftsamtes Weilheim und die diesbezüglichen Ergebnisse der
vorgenommenen Baugrunderkundung werden in die Planunterlagen aufgenommen.