Sachverhalt:

 

Der Gemeinderat Denklingen hat in der Sitzung vom 21.12.2016 über die im Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Südlich der Epfacher Straße“ in der Fassung vom 15.06.2016 beraten und entschieden. Auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 21.12.2016, TOP 4 wird verwiesen.

Die Unterlagen wurden entsprechend der gefassten Beschlüsse ergänzt und insgesamt redaktionell überarbeitet. Der so geänderte Planentwurf in der Fassung vom 27.02.2017 incl. Begründung in der Fassung vom 27.02.2017 liegt dem Gemeinderat vor.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Anhörungsverfahren nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch, von der Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und von der Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch.

Außerdem nimmt er Kenntnis von der Schalltechnischen Untersuchung durch em plan im September 2016, Projektnummer 2015 935 und von der Altlastenerkundung vom 31.07.2015, sowie der ergänzenden Altlastenerkundung vom 17.02.2017 des Baugrundinstitutes Kling Consult aus Krumbach für das Gewerbegebiet, Fl.Nrn. 2522 und 2524, Denklingen.

Des Weiteren billigt der Gemeinderat den vom Architekturbüro Rudolf Reiser, Aignerstraße 29, 81541 München ausgearbeiteten Bebauungsplan „Südlich der Epfacher Straße“ in der Fassung vom 27.02.2017 und die diesbezügliche Begründung nebst Umweltbericht in der Fassung vom 27.02.2017 mit den jeweils beschlossenen Änderungen.

Dieser Bebauungsplan, diese Begründung nebst Umweltbericht und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (hier: Stellungnahme des Landratsamt Landsberg am Lech, Untere Immissionsschutzbehörde, Landsberg am Lech vom 11.07.2016 nebst Schalltechnischer Untersuchung von em plan, Augsburg; Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim vom 18.08.2016; Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Fürstenfeldbruck vom 22.07.2016; Stellungnahme des der DB Services Immobilien GmbH, München vom 12.08.2016;) sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen.