Sachverhalt:
Für
die Fl.Nr. 1544/7 der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g.
Bauvorhabens beantragt.
Die
Errichtung bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes
bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes Vorhaben liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Die
Gebietsart entspricht hier einem allgemeinen Wohngebiet (WA). Wohngebäude sind
nach § 4 BauNVO zulässig.
Das vorgesehene Maß der
baulichen Nutzung und die vorgesehenen überbaubaren Grundstücksflächen
(Baulinie/Baugrenze) fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Auf die derzeitige historische Recherche der Bodenschutzbehörde zu
Altlastenverdachtsflächen Am Vogelherd, Fl.Nrn. 1544, 1544/5, 1544/7, 1544/9,
1544/11, 1543, Gem. Denklingen wird hingewiesen.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen ist zu erteilen.