Sachverhalt:
Für die Fl.Nr. 1831
der Gemarkung Denklingen wurde die Genehmigung o.g. Bauvorhabens beantragt
(Art. 68 BayBO).
Die Errichtung
bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist
(Art. 55 Abs. 1 BayBO).
Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor.
Oben genanntes
Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Hirschvogel Automotive
Group“, für den die Aufstellung beschlossen wurde (§ 33 BauGB).
Die Gebietsart
entspricht hier einem Industriegebiet (GI)
nach § 9 BauNVO.
Das Vorhaben
entspricht den künftigen Festsetzungen.
Die Erschließung ist gesichert durch die Zufahrt an einer öffentlichen Verkehrsfläche, die zentrale Wasserversorgung und zentrale Abwasserbeseitigung im Trennsystem.
Beschluss:
Das gemeindliche
Einvernehmen ist zu erteilen.